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VB.2020.00366 • VG ZH VB.2020.00366 KI-generiert

Marriage Pre-Proceeding Delay Violating Fundamental Rights and Improper Legal Aid Ruling

Geschäftsnummer VB.2020.00366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority initiated marriage pre-proceedings but subsequently failed to forward the applicant's foreign vital records to the Swiss embassy for certification, leading the lower court to deem a challenge against this delay moot. The court found that the authority's demand for proof of lawful residence before forwarding documents, while the residence permit office conditioned issuance on proof of an imminent marriage that the authority would only confirm after forwarding the documents, constituted a refusal or delay of legal action that violated the fundamental right to marry guaranteed by the Federal Constitution and ECHR, meaning the applicants should have succeeded in their appeal against the delay, and the lower court improperly dismissed their request for free legal aid and arbitrarily set the awarded party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens/Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Nebenfolgen) | [Das Zivilstandsamt leitete im Herbst 2019 das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden ein, verzichtete in der Folge jedoch darauf die ausländischen Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers zur Beglaubigung an die Schweizer Botschaft zu schicken. Die Vorinstanz schrieb den dagegen erhobenen Rechtsverzögerungsrekurs der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden ab. Strittig sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.] Indem das Zivilstandsamt für das Weiterleiten der Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft einen Nachweis über seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verlangte und das Migrationsamt gleichzeitig die entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilen wollte, wenn die Beschwerdeführenden hätten nachweisen können, dass ihre Heirat innert nützlicher Frist erfolgen könne, dies das Zivilstandsamt jedoch erst dann bestätigen wollte, nachdem es die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers weitergeleitet gehabt hätte, wurde den Beschwerdeführenden der Abschluss ihres Ehevorbereitungsverfahrens und die darauf folgende Trauung verunmöglicht. Durch diese Rechtsverweigerung wurde ihr in Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK garantiertes Recht auf Eheschliessung verletzt (E. 3.3.1 ff.). Die Beschwerdeführenden sind im Rekursverfahren als obsiegend zu betrachten. Die Höhe der Parteientschädigung im Rekursverfahren ist willkürlich (E. 3.4). Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Unrecht abgewiesen (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Ehefreiheit unentgeltliche Rechtspflege Grundrechte Verfassung Aufenthaltsrecht Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 2 lit. a VRG

Cited in relation to the successful party status for granting the appeal (Rekurs).

§ 19 Abs. 1 lit. b VRG

Cited in relation to the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

§ 16 VRG

Cited in relation to the costs/indemnification of the appeal process (Parteientschädigung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00366

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00366 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens/Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Nebenfolgen) · [Das Zivilstandsamt leitete im Herbst 2019 das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden ein, verzichtete in der Folge jedoch darauf die ausländischen Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers zur Beglaubigung an die Schweizer Botschaft zu schicken.

Die Vorinstanz schrieb den dagegen erhobenen Rechtsverzögerungsrekurs der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden ab. Strittig sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.] Indem das Zivilstandsamt für das Weiterleiten der Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft einen Nachweis über seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verlangte und das Migrationsamt gleichzeitig die entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilen wollte, wenn die Beschwerdeführenden hätten nachweisen können, dass ihre Heirat innert nützlicher Frist erfolgen könne, dies das Zivilstandsamt jedoch erst dann bestätigen wollte, nachdem es die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers weitergeleitet gehabt hätte, wurde den Beschwerdeführenden der Abschluss ihres Ehevorbereitungsverfahrens und die darauf folgende Trauung verunmöglicht.

Durch diese Rechtsverweigerung wurde ihr in Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK garantiertes Recht auf Eheschliessung verletzt (E. 3.3.1 ff.). Die Beschwerdeführenden sind im Rekursverfahren als obsiegend zu betrachten. Die Höhe der Parteientschädigung im Rekursverfahren ist willkürlich (E. 3.4). Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Unrecht abgewiesen (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN GRUNDRECHTSVERLETZUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHT AUF EHE RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen:

· § 16 VRG § 17 Abs. 2 lit. a VRG § 19 Abs. 1 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2