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VB.2020.00361 • VG ZH VB.2020.00361 KI-generiert

Residency Permit Appeal Based on Child Relationship and Procedural Defects

Geschäftsnummer VB.2020.00361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the non-renewal of a residency permit, centered on whether the appellant maintained a relationship worthy of protection with his Swiss child under relevant law. The core issue was a procedural violation where the initial authority, and subsequently a reviewing authority, failed to conduct the mandatory personal interviews with the appellant and the child's mother, despite a prior remand specifically to remedy this breach of the right to be heard. The court cured this procedural defect by conducting the necessary oral hearing itself, concluding that a protectable emotional bond existed, and that while maintenance payments ceased, the appellant provided substantial support through childcare, thus satisfying the economic link; furthermore, given the practical impossibility of maintaining close contact with the young son from abroad, the appellant's conduct was deemed minimally satisfactory, leading to the appeal being granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Schützenswerte Beziehung zu einem Schweizer Kind (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Indem die Vorinstanz auf die beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter verzichtete, verletzte sie das rechtliche Gehör: Denn das Bundesgericht wies die Sache gerade deshalb an das Verwaltungsgericht zurück, damit die beantragte Befragung nachgeholt werde. Letzteres wies die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz und diese die Sache an das Migrationsamt zurück. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben in der Folge eine Anhörung durchgeführt. Vorliegend kann im Sinn einer Heilung des Mangels von der Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, denn mit der am Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter ist der Sachverhalt genügend erstellt (E. 2.5). In affektiver Hinsicht liegt eine nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Schweizer Sohn vor (E. 3.2). Ebenso ist eine wirtschaftliche Beziehung zu bejahen: Wohl bezahlt der Beschwerdeführer seit 2016 keine Unterhaltsbeiträge mehr; er leistet den von ihm geschuldeten Unterhalt aber in grossem Mass durch Betreuung (E. 3.3). Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdeführers gerade noch als knapp tadellos gelten. Sein enger Kontakt zu seinem siebenjährigen Sohn könnte sodann aus der Dominikanischen Republik praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 3.3.7). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verletzung von Bewilligungsauflagen Kindesunterhalt Verfahrensmangel Familienbewilligung Anhörung des Kindes obligatorische persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision, concerning the protected relationship to a Swiss child, was the primary legal basis for granting the appeal (implied by the decision to grant based on the finding that this relationship exists).

Art. 13 Abs. 1 BV

Cited as a relevant legal norm, likely supporting the finding regarding the protected relationship or the rights involved.

Art. 8 EMRK

Cited as a relevant legal norm, likely supporting the finding regarding the protected relationship or the rights involved.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00361

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00361 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Schützenswerte Beziehung zu einem Schweizer Kind (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Indem die Vorinstanz auf die beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter verzichtete, verletzte sie das rechtliche Gehör: Denn das Bundesgericht wies die Sache gerade deshalb an das Verwaltungsgericht zurück, damit die beantragte Befragung nachgeholt werde.

Letzteres wies die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz und diese die Sache an das Migrationsamt zurück. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben in der Folge eine Anhörung durchgeführt. Vorliegend kann im Sinn einer Heilung des Mangels von der Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, denn mit der am Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter ist der Sachverhalt genügend erstellt (E. 2.5). In affektiver Hinsicht liegt eine nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Schweizer Sohn vor (E. 3.2).

Ebenso ist eine wirtschaftliche Beziehung zu bejahen: Wohl bezahlt der Beschwerdeführer seit 2016 keine Unterhaltsbeiträge mehr; er leistet den von ihm geschuldeten Unterhalt aber in grossem Mass durch Betreuung (E. 3.3). Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdeführers gerade noch als knapp tadellos gelten. Sein enger Kontakt zu seinem siebenjährigen Sohn könnte sodann aus der Dominikanischen Republik praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 3.3.7). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG ANHÖRUNG GEHÖRSVERLETZUNG NATURALLEISTUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHWEIZER KIND TADELLOSES VERHALTEN UNTERHALTSBEITRÄGE WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3