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VB.2020.00359 • VG ZH VB.2020.00359 KI-generiert

Building Permit Appeal on Simultaneous Construction in Preservation Zone

Geschäftsnummer VB.2020.00359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against the denial of a building permit for an extension to an existing structure, specifically regarding the interpretation of a zoning ordinance provision concerning attached building construction in a designated neighborhood preservation zone (QIII). The relevant rule permits attached construction (closed block perimeter development) but stipulates that for specific areas, joining is only allowed if both structures are erected simultaneously. The court reasoned that strictly following the literal wording would prevent the planned replacement structure from being attached to the existing neighboring building; however, the lower courts' view that the project does not violate the intent of the provision should be upheld because the appellant, owning the properties on both sides of the gap, could demolish and rebuild both simultaneously, thus achieving the outcome permitted by the strict wording, and the proper consideration of the federal nature protection law via the zoning designation fulfilled planning obligations regarding heritage inventory.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Anbaubarkeit eines Ersatzneubaus an ein Randgebäude in der Quartiererhaltungszone QIII: Auslegung von Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO Zürich. Die geschlossene Bauweise ist in der Quartiererhaltungszone III gemäss Art. 24o Abs. 4 Satz 1 BZO ausdrücklich gestattet. Die streitbetroffenen Grundstücke liegen allerdings in einem der bezeichneten Bereiche, wo gemäss Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO das Zusammenbauen nur erlaubt ist, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden. Folgte man ausschliesslich dem Wortlaut, würde der geplante Ersatzneubau, welcher an das bestehende Nachbargebäude angebaut werden soll, dagegen verstossen. Das Verständnis der Vorinstanzen, wonach das Bauvorhaben nicht gegen Sinn und Zweck des Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO verstösst, kann geschützt werden. Eine unzweifelhafte, klare Auslegung ergibt sich aus den Materialien zwar nicht. Vorliegend könnte jedoch die Bauherrschaft, welche Eigentümerin der Liegenschaften beidseits des Durchgangs ist, beide abbrechen und neu erstellen, womit eine Schliessung der Baulücke gemäss Wortlaut erlaubt wäre. Die Bewilligungserteilung ist nicht rechtsfehlerhaft (E.4). Der Pflicht zur Berücksichtigung gemäss Art. 6 NHG wurde bei der massgeblichen BZO-Revision insbesondere mit der Festlegung der Quartiererhaltungszone nachgekommen, womit das ISOS zureichend berücksichtigt wurde. Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Bauzeitverlängerung Bauzone Bauträger Legitimation gegen Baubewilligung Baupflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I NHG

Cited in the metadata section regarding the consideration of the ISOS in the zoning revision, although the main issue concerns the BZO.

Art. 6 Abs. II NHG

Cited in the metadata section regarding the consideration of the ISOS in the zoning revision, although the main issue concerns the BZO.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00359

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00359 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anbaubarkeit eines Ersatzneubaus an ein Randgebäude in der Quartiererhaltungszone QIII: Auslegung von Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO Zürich. Die geschlossene Bauweise ist in der Quartiererhaltungszone III gemäss Art. 24o Abs. 4 Satz 1 BZO ausdrücklich gestattet.

Die streitbetroffenen Grundstücke liegen allerdings in einem der bezeichneten Bereiche, wo gemäss Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO das Zusammenbauen nur erlaubt ist, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden. Folgte man ausschliesslich dem Wortlaut, würde der geplante Ersatzneubau, welcher an das bestehende Nachbargebäude angebaut werden soll, dagegen verstossen. Das Verständnis der Vorinstanzen, wonach das Bauvorhaben nicht gegen Sinn und Zweck des Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO verstösst, kann geschützt werden. Eine unzweifelhafte, klare Auslegung ergibt sich aus den Materialien zwar nicht.

Vorliegend könnte jedoch die Bauherrschaft, welche Eigentümerin der Liegenschaften beidseits des Durchgangs ist, beide abbrechen und neu erstellen, womit eine Schliessung der Baulücke gemäss Wortlaut erlaubt wäre. Die Bewilligungserteilung ist nicht rechtsfehlerhaft (E.4). Der Pflicht zur Berücksichtigung gemäss Art. 6 NHG wurde bei der massgeblichen BZO-Revision insbesondere mit der Festlegung der Quartiererhaltungszone nachgekommen, womit das ISOS zureichend berücksichtigt wurde. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANBAU AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULÜCKE BLOCKRANDBEBAUUNG BZO ISOS QUARTIERERHALTUNGSZONE VORENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I NHG Art. 6 Abs. II NHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3