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VB.2020.00358 • VG ZH VB.2020.00358 KI-generiert

Residence Permit Revocation Appeal Following Separation and Hardship Claims

Geschäftsnummer VB.2020.00358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the revocation of a residence permit following the separation of the primary appellant from her husband before the required three-year marriage duration, despite claims of a post-marital hardship based on alleged spousal violence (though the court noted the alleged psychological violence from stepdaughters lacked the necessary intensity) and reintegration difficulties in Ukraine. The court reasoned that the primary appellant's reintegration prospects in Ukraine remained viable, making a return reasonable, and further found that the daughter (the second appellant) was not sufficiently rooted in Switzerland to render return unreasonable under Article 8 EMRK. Consequently, the court rejected the appeal regarding the permit revocation but granted an extension of the departure deadline, acknowledging the primary appellant's impending vocational training completion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Probleme im Zusammenleben der Patchworkfamilie haben zur Trennung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann vor Ablauf der Dreijahresfrist geführt. Umstritten ist, ob ein nachehelicher Härtefall wegen ehelicher Gewalt und Wiedereingliederungsproblemen gegeben ist.] Es kann offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch auf Fälle Anwendung findet, wo die Gewalt nicht vom Ehegatten ausgeht (Mobbing durch Stieftöchter), da die geltend gemachte psychische Gewalt ohnehin nicht die für einen nachehelichen Härtefall nötige Intensität und Konstanz aufweist. Die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine sind weiterhin intakt. Eine Rückkehr ist ihr zumutbar (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin 1 kann auch kein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Mutter einer Minderjährigen ableiten. Die Tochter (Beschwerdeführerin 2) hat sich in der Schweiz nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist (E. 4). Es war den Beschwerdeführerinnen auch keine Anwesenheitsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu erteilen (E. 5). Es rechtfertigt sich in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Ausbildung im August 2020 abschliessen wird, den Beschwerdeführerinnen eine neue Ausreisefrist zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Ausreisefrist, ansonsten Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung schwerer Härtefall Hauptwohnsitz Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. b AIG

The court discussed the potential application of this article regarding a post-marital hardship case, although it ultimately left the scope open.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

The court addressed the right to residence derived from this article concerning the mother of a minor child.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00358

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Probleme im Zusammenleben der Patchworkfamilie haben zur Trennung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann vor Ablauf der Dreijahresfrist geführt. Umstritten ist, ob ein nachehelicher Härtefall wegen ehelicher Gewalt und Wiedereingliederungsproblemen gegeben ist.] Es kann offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch auf Fälle Anwendung findet, wo die Gewalt nicht vom Ehegatten ausgeht (Mobbing durch Stieftöchter), da die geltend gemachte psychische Gewalt ohnehin nicht die für einen nachehelichen Härtefall nötige Intensität und Konstanz aufweist.

Die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine sind weiterhin intakt. Eine Rückkehr ist ihr zumutbar (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin 1 kann auch kein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Mutter einer Minderjährigen ableiten. Die Tochter (Beschwerdeführerin 2) hat sich in der Schweiz nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist (E. 4). Es war den Beschwerdeführerinnen auch keine Anwesenheitsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu erteilen (E. 5).

Es rechtfertigt sich in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Ausbildung im August 2020 abschliessen wird, den Beschwerdeführerinnen eine neue Ausreisefrist zu gewähren. Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Ausreisefrist, ansonsten Abweisung. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL UKRAINE WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Abs. II AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3