Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00357 • VG ZH VB.2020.00357 KI-generiert

Teacher Partial Termination Procedure Challenge

Geschäftsnummer VB.2020.00357
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A teaching professional experienced a 7% reduction in their employment percentage for handicrafts instruction due to the implementation of a school pilot project focused on reducing the number of teachers per class; the court found no evidence that this reorganization was a pretext to dismiss unwanted staff, as the reduction was consistent with the institution's long-standing pedagogical concept, rendering the partial termination proportionate to the available teaching hours. However, the court ruled that the employer improperly relied on a specific statutory provision for the partial termination and should have issued it as an ordinary termination at the end of the school year under a different statutory basis, thus granting the teacher a retroactive salary claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Teilkündigung | [Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin, einer Lehrperson für das Fach Handarbeit, wurde infolge Umsetzung des Schulversuchs "Fokus starke Lernbeziehungen" mit dem Ziel der Reduktion der Anzahl Lehrpersonen pro Klasse um 7 % reduziert.] Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der Teilnahme am Schulversuch "Fokus starke Lernbeziehungen" und ihrem Entschluss, den damit eingeschlagenen Weg – soweit wie möglich – auch in Zukunft weiterzuverfolgen, lediglich versuchte, unerwünschte Mitarbeitende (teilweise) überflüssig zu machen, zumal sie ihre Anstellungspolitik bereits seit Jahren konsequent auf das pädagogische Konzept der Reduktion der Anzahl Lehrpersonen pro (Primar-)Klasse ausrichtete (E. 3.3). Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/2020 nicht mehr Wochenlektionen allein im Fach Handarbeit zuteilen konnte, sodass deren Teilkündigung auch als verhältnismässig einzustufen ist (E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin vermochte sich jedoch im Zusammenhang mit der strittigen Teilkündigung der Beschwerdeführerin nicht auf § 8 Abs. 3 LPG zu berufen und hätte jene stattdessen gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. a LPG ordentlich auf das Ende des Schuljahrs 2019/2020 aussprechen müssen, weshalb der Beschwerdeführerin ein Lohnnachzahlungsanspruch zukommt (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Herabsetzung des Gehalts Teilklage Teilzeitbeschäftigte Unterrichtsvertrag Verzicht auf Lohnansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 Abs. 2 lit. a LPG
The court ruled that the employer should have issued the partial termination based on this provision at the end of the 2019/2020 school year.
§ 8 Abs. 3 LPG
The court determined that the employer could not invoke this provision in connection with the contested partial termination.
§ 16 Abs. 1 lit. b VVPG
This provision is listed among the legal norms applied in the decision, although its specific application is not detailed in the final dispositive summary provided here (it is listed in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the ruling).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. 2 lit. a LPG

The court ruled that the employer should have issued the partial termination based on this provision at the end of the 2019/2020 school year.

§ 8 Abs. 3 LPG

The court determined that the employer could not invoke this provision in connection with the contested partial termination.

§ 16 Abs. 1 lit. b VVPG

This provision is listed among the legal norms applied in the decision, although its specific application is not detailed in the final dispositive summary provided here (it is listed in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the ruling).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00357

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00357 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Teilkündigung · [Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin, einer Lehrperson für das Fach Handarbeit, wurde infolge Umsetzung des Schulversuchs "Fokus starke Lernbeziehungen" mit dem Ziel der Reduktion der Anzahl Lehrpersonen pro Klasse um 7 % reduziert.] Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der Teilnahme am Schulversuch "Fokus starke Lernbeziehungen" und ihrem Entschluss, den damit eingeschlagenen Weg – soweit wie möglich – auch in Zukunft weiterzuverfolgen, lediglich versuchte, unerwünschte Mitarbeitende (teilweise) überflüssig zu machen, zumal sie ihre Anstellungspolitik bereits seit Jahren konsequent auf das pädagogische Konzept der Reduktion der Anzahl Lehrpersonen pro (Primar-)Klasse ausrichtete (E. 3.3).

Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/2020 nicht mehr Wochenlektionen allein im Fach Handarbeit zuteilen konnte, sodass deren Teilkündigung auch als verhältnismässig einzustufen ist (E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin vermochte sich jedoch im Zusammenhang mit der strittigen Teilkündigung der Beschwerdeführerin nicht auf § 8 Abs. 3 LPG zu berufen und hätte jene stattdessen gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. a LPG ordentlich auf das Ende des Schuljahrs 2019/2020 aussprechen müssen, weshalb der Beschwerdeführerin ein Lohnnachzahlungsanspruch zukommt (E. 4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESCHÄFTIGUNGSGRAD ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNGSTERMIN MISSBRAUCH REDUKTION REORGANISATION SCHULVERSUCH STELLENPLANÄNDERUNG TEILKÜNDIGUNG · Rechtsnormen: · § 8 Abs. 3 LPG 412.31 § 16 Abs. 1 lit. b VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3