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VB.2020.00354 • VG ZH VB.2020.00354 KI-generiert

Residency Permit Extension Denial Upheld After Registered Partnership Dissolution

Geschäftsnummer VB.2020.00354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal to extend a residency permit following the separation from a registered partner, affirming that while the registered partnership lasted over three years, there were no justifiable reasons for the separate residences. The court found no violation of the appellant's right to be heard regarding an expert opinion and determined that the appellant was not a victim of domestic violence to a legally relevant degree, nor did a severe personal hardship exist justifying an extension under immigration law, thus upholding the lower authority's discretionary decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der eingetragenen Partnerin.] Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht Prozessgegenstand (E. 2). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie das von ihr eingereichte Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt hat (E. 3). Die eingetragene Partnerschaft hat zwar mehr als drei Jahre gedauert, allerdings lagen für die getrennten Wohnsitze keine wichtigen Gründe vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt in rechtserheblichem Ausmass in der Partnerschaft wurde. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung (E. 4). Es liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor; die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Aufenthaltsbewilligungen Verletzung von Bewilligungsauflagen Gesellschafter uneheliches Konkubinat Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

This provision is the main ground used to deny the extension of the residence permit following separation.

Art. 42 Abs. I AIG

This provision is cited in connection with the refusal to extend the residence permit.

Art. 23 AIG

This provision is cited in connection with the refusal to extend the residence permit.

Art. 11 AIG

This provision is cited in connection with the refusal to extend the residence permit.

§ 52 Abs. I VRG

This provision relates to the exercise of discretion by the lower court, which the Administrative Court found to be lawful.

§ 20a Abs. I VRG

This provision is cited in connection with the refusal to extend the residence permit.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision is cited in connection with the refusal to extend the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00354

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00354 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.03.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der eingetragenen Partnerin.] Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht Prozessgegenstand (E. 2).

Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie das von ihr eingereichte Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt hat (E. 3). Die eingetragene Partnerschaft hat zwar mehr als drei Jahre gedauert, allerdings lagen für die getrennten Wohnsitze keine wichtigen Gründe vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt in rechtserheblichem Ausmass in der Partnerschaft wurde. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung (E. 4). Es liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor; die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT LIVING APART TOGETHER · Rechtsnormen: · Art. 11 AIG Art. 23 AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 29 Abs. II BV § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3