Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00353 • VG ZH VB.2020.00353 KI-generiert

Foreign National Deported for Drugs Seeks Residency Based on Marriage, Appeal Rejected Due to Negative Conduct Prognosis

Geschäftsnummer VB.2020.00353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A 46-year-old foreign national, previously deported after receiving a total prison sentence of 50 months for drug offenses, sought a re-evaluation of his right to residency based on his marriage to a citizen and cohabitation, as per Article 42(1) of the Foreign Nationals Act (AIG). The court determined that the appellant was entitled to a re-evaluation because approximately eight years had passed since his departure and he maintained the family relationship during temporary suspensions of the entry ban. However, the court ultimately rejected the appeal, reasoning that the continued negative prognosis regarding his future conduct meant the public interest in preventing his entry currently outweighed the private interest in family life in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug (Neuprüfung des Aufenthaltsrechts) | [Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts eines 46-jährigen Dominikaners, der wegen Drogendelikten zu insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und weggewiesen worden war] Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1). Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls (E. 2.3). Vorliegend besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, da seit der Ausreise rund acht Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer die Beziehung mit seiner Frau und seinen Kindern im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrechterhielt (E. 3.1). Aufgrund der nach wie vor belasteten Legalprognose überwiegt derzeit das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben in der Schweiz (E. 3.2 ff.). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
ausländische Staatsangehörige Einreiseverbot Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen strafrechtliche Landesverweisung Entlassung aus dem Bürgerrecht Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00353

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00353 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Neuprüfung des Aufenthaltsrechts) · [Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts eines 46-jährigen Dominikaners, der wegen Drogendelikten zu insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und weggewiesen worden war] Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1).

Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls (E. 2.3). Vorliegend besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, da seit der Ausreise rund acht Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer die Beziehung mit seiner Frau und seinen Kindern im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrechterhielt (E. 3.1). Aufgrund der nach wie vor belasteten Legalprognose überwiegt derzeit das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben in der Schweiz (E. 3.2 ff.).

Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEGATTENNACHZUG EINREISEVERBOT FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4