Student Promotion Denial Upheld Despite Discrimination Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision not to promote a male student due to insufficient academic performance, rejecting the student's claim that the decision constituted discrimination against boys in secondary schools. The court reasoned that differential treatment based on sex is permissible only when sex-based biological or functional differences absolutely preclude equal treatment, and that relying on statistical averages or outdated gender stereotypes cannot justify a deviation from the principle of equal treatment, thus finding no violation of the non-discrimination provisions or the relevant promotion regulations.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtpromotion | [Nichtpromotion wegen ungenügender Leistung; behauptete Diskriminierung von Knaben an Gymnasien] Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen. Stereotypisierungen und überkommene Rollenverständnisse, so sie denn heute noch der Realität entsprechen, vermögen eine Abweichung davon nicht zu rechtfertigen (E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer stellt zur Begründung der behaupteten Diskriminierung von Knaben an Gymnasien primär auf Attribute ab, welche sich einem Geschlecht nur im Durchschnitt zuschreiben lassen, und bedient sich Geschlechterstereotypen (E. 3.2.2). Insgesamt verletzten weder die Bestimmungen des PromotionsR noch der angefochtene Entscheid, der darauf basiert, das Diskriminierungsverbot (E. 3.3 f.). Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR liegt nicht vor (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertThe court considered whether a special case existed under this provision in relation to the appeal's substance.
The decision is based on the rules of promotion governed by this article, as the appeal challenges a non-promotion decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00349
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtpromotion · [Nichtpromotion wegen ungenügender Leistung; behauptete Diskriminierung von Knaben an Gymnasien] Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen.
Stereotypisierungen und überkommene Rollenverständnisse, so sie denn heute noch der Realität entsprechen, vermögen eine Abweichung davon nicht zu rechtfertigen (E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer stellt zur Begründung der behaupteten Diskriminierung von Knaben an Gymnasien primär auf Attribute ab, welche sich einem Geschlecht nur im Durchschnitt zuschreiben lassen, und bedient sich Geschlechterstereotypen (E. 3.2.2). Insgesamt verletzten weder die Bestimmungen des PromotionsR noch der angefochtene Entscheid, der darauf basiert, das Diskriminierungsverbot (E. 3.3 f.).
Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR liegt nicht vor (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 2 BV Art. 8 Abs. 3 BV Art. 11 KV § 8 PromotionsR § 13 PromotionsR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2