Permit Revocation for Long-Term Social Welfare Recipient Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld the revocation of a residency permit for a man who had been dependent on social welfare for 20 years and showed little effort towards professional integration in Switzerland despite a 33-year residency. The court reasoned that while the man's long stay, social integration, and health issues in Switzerland, as well as the precarious situation in his home country, were considered, his prolonged dependency on social assistance was largely self-inflicted due to a lack of professional qualification and education. Despite his age and health, the court found it reasonable for him to reactivate his existing network in his home country and pursue similar entrepreneurial activities he had previously undertaken there.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Rückkehr in den Kongo. [Der Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und lebt seit 33 Jahren in der Schweiz. Seit 20 Jahren ist er praktisch durchgehend von der öffentlichen Fürsorge abhängig und konnte sich in beruflicher Hinsicht nicht integrieren.] Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Aufgrund des langjährigen Bezugs von Sozialhilfegeldern in immenser Höhe erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.3). Bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist insbesondere ein allfälliges Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen (E. 4.4). Aus dem beruflichen Werdegang und der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser in den vergangenen 20 Jahren primär Kurzeinsätze für Arbeitsvermittlungsunternehmen leistete und nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nachging. Selbst unter Miteinbezug seiner jahrelangen gesundheitlichen Schwierigkeiten ist nicht zu ergründen, weshalb er die letzten 33 Jahre nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder weiterzubilden. Trotz zahlreicher belegter Arbeitsbemühungen erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit als überwiegend selbstverschuldet (E. 4.5). Zu berücksichtigen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist hier sozial integriert. In seinem Heimatland hat er trotz fehlender familiärer Bindungen aber nach wie vor kollegiale Kontakte und führte auch auf selbständiger Basis von 2009 bis 2015 eine Boutique. Ferner spricht der Beschwerdeführer zwei Landsprachen (Lingala und Französisch) (E. 4.6.1). Bei der beruflichen Wiedereingliederung im Kongo sind neben seinem Alter (57 Jahre) auch seine gesundheitlichen Probleme hinderlich (E. 4.6.2). ZurVerhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint (E. 4.7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär sei. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. In aller Regel erscheine der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa. Ferner führte er dort während sechs Jahren eine Boutique. Eine derartige Tätigkeit ist ohne ein gewisses soziales Netz offensichtlich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, dieses bei seiner Rückkehr wieder zu aktivieren und – trotz seines fortgeschrittenen Alters – auch wieder in gleicher oder ähnlicher Art erwerbstätig zu sein. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes a ground for the revocation of a residence permit due to social assistance dependency, which was the basis for the court's decision.
This provision states that a residence permit can be extended if there are no grounds for revocation under Art. 62 Abs. 1 AIG, and was used to frame the analysis of the extension request in light of the revocation grounds.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00348
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00348 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Rückkehr in den Kongo. [Der Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und lebt seit 33 Jahren in der Schweiz. Seit 20 Jahren ist er praktisch durchgehend von der öffentlichen Fürsorge abhängig und konnte sich in beruflicher Hinsicht nicht integrieren.] Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Aufgrund des langjährigen Bezugs von Sozialhilfegeldern in immenser Höhe erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.3). Bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist insbesondere ein allfälliges Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen (E. 4.4). Aus dem beruflichen Werdegang und der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser in den vergangenen 20 Jahren primär Kurzeinsätze für Arbeitsvermittlungsunternehmen leistete und nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nachging.
Selbst unter Miteinbezug seiner jahrelangen gesundheitlichen Schwierigkeiten ist nicht zu ergründen, weshalb er die letzten 33 Jahre nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder weiterzubilden. Trotz zahlreicher belegter Arbeitsbemühungen erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit als überwiegend selbstverschuldet (E. 4.5). Zu berücksichtigen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist hier sozial integriert.
In seinem Heimatland hat er trotz fehlender familiärer Bindungen aber nach wie vor kollegiale Kontakte und führte auch auf selbständiger Basis von 2009 bis 2015 eine Boutique. Ferner spricht der Beschwerdeführer zwei Landsprachen (Lingala und Französisch) (E. 4.6.1). Bei der beruflichen Wiedereingliederung im Kongo sind neben seinem Alter (57 Jahre) auch seine gesundheitlichen Probleme hinderlich (E. 4.6.2). ZurVerhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint (E. 4.7.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär sei. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
In aller Regel erscheine der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa. Ferner führte er dort während sechs Jahren eine Boutique. Eine derartige Tätigkeit ist ohne ein gewisses soziales Netz offensichtlich nicht möglich.
Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, dieses bei seiner Rückkehr wieder zu aktivieren und – trotz seines fortgeschrittenen Alters – auch wieder in gleicher oder ähnlicher Art erwerbstätig zu sein. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSDAUER BERUFLICHE INTEGRATION DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO GESUNDHEITSPROBLEME KINSHASA KONGO SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNZUMUTBARKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 33 Abs. I AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3