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VB.2020.00347 • VG ZH VB.2020.00347 KI-generiert

Legality and Proportionality of Short-Term Alien Detention

Geschäftsnummer VB.2020.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the legality of a person's overnight, short-term detention under alien law, finding that such detention, permitted under Article 73 lit. a of the Aliens Act, must be limited in both scope and time to what is necessary, and requires the detained person to be immediately informed of the reasons for the deprivation of liberty in an understandable language. The court determined that a subsequent re-delivery of a previously served order to leave the country was insufficient to meet the obligation to inform the individual about the reasons for the short-term detention, and crucially, in the absence of special circumstances, the underlying deportation order must be served promptly after the detention commences to maintain proportionality; since no such circumstances were shown for the detention spanning from January 11th to 12th, 2020, the detention was deemed disproportionate in its duration, leading to the granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

kurzfristige Festhaltung (GI200039-L) | Verhältnismässigkeit einer kurzfristigen Festhaltung über Nacht. Die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (E. 3.1). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden (E. 4.1). Die nachträgliche, erneute Zustellung einer bereits zugestellten Aufforderung zum Verlassen der Schweiz kann dem Erfordernis der Orientierung über die Gründe der kurzfristigen Festhaltung nicht genügen. Ob die Behörde mit der Aushändigung eines Informationsblatts ihrer Orientierungspflicht nachgekommen ist, kann offenbleiben (E. 4.3). Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird. Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Festhaltung in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig zu qualifizieren ist (E. 5.1). Gutheissung.

Schlagwörter

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kurzfristige Festhaltung Internierung im Ausländerrecht unerlaubtes Wegbleiben Freiheitsentzug Aufenthaltsbewilligung besondere Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG

This article governs the legal basis for the short-term detention that was assessed for proportionality.

Art. 31 Abs. II BV

This article is listed under the legal norms, implying it was used in the reasoning concerning fundamental rights related to the detention.

Art. 31 BV

This article is listed under the legal norms, implying it was used in the reasoning concerning fundamental rights related to the detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00347

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · kurzfristige Festhaltung (GI200039-L) · Verhältnismässigkeit einer kurzfristigen Festhaltung über Nacht. Die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (E. 3.1). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden (E. 4.1).

Die nachträgliche, erneute Zustellung einer bereits zugestellten Aufforderung zum Verlassen der Schweiz kann dem Erfordernis der Orientierung über die Gründe der kurzfristigen Festhaltung nicht genügen. Ob die Behörde mit der Aushändigung eines Informationsblatts ihrer Orientierungspflicht nachgekommen ist, kann offenbleiben (E. 4.3). Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird.

Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Festhaltung in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig zu qualifizieren ist (E. 5.1). Gutheissung. · --- · Stichworte: · FREIHEITSENTZUG KURZFRISTIGE FESTHALTUNG ORIENTIERUNGSPFLICHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AIG · Rechtsnormen: · Art. 73 Abs. I lit. a AIG Art. 31 BV Art. 31 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2