Art School Graphic Design Apprenticeship Exemption Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private art and design school requested an exemption for its graphic design apprentices from attending inter-company courses. The court found that the school qualified as a provider of vocational practical training and met the legal requirements for exemption. While the responsible authority has discretion in such matters, the court determined that the authority had not exercised its discretion properly, leading to a legally flawed decision. Therefore, the court granted the school's request for exemption, considering all relevant circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichBefreiung der F+F Schule für Kunst und Design vom Besuch der überbetrieblichen Kurse | [Die Beschwerdeführerin ist eine Privatschule und bietet eine schulisch organisierte Grundbildung für den Beruf Grafiker/Grafikerin EFZ an. Sie ersuchte den Beschwerdegegner um Befreiung der Lernenden ihrer Fachklasse Grafik von den überbetrieblichen Kursen.] Die Beschwerdeführerin fällt unter den Begriff "Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis" und erfüllt die Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 lit. a-c VEG BBG (E. 3 f.). Dem Beschwerdegegner kommt bei Entscheiden nach § 43 Abs. 1 VEG BBG ein Ermessen zu, welches aufgrund der detaillierten Umschreibung der Voraussetzungen jedoch eingeschränkt ist (E. 5.3). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, sondern in rechtsverletzender Art und Weise ausgeübt (E. 5.4). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Gesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen (E. 5.5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the plaintiff meets the requirements of this provision for exemption from inter-company courses.
Cited as a general legal norm related to vocational training.
Cited as a general legal norm related to vocational training.
Cited as a general legal norm related to vocational training.
Cited as a general legal norm related to vocational training.
Cited as a general legal norm related to vocational training.
Cited as a general legal norm related to the constitution.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00344
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Befreiung der F+F Schule für Kunst und Design vom Besuch der überbetrieblichen Kurse · [Die Beschwerdeführerin ist eine Privatschule und bietet eine schulisch organisierte Grundbildung für den Beruf Grafiker/Grafikerin EFZ an. Sie ersuchte den Beschwerdegegner um Befreiung der Lernenden ihrer Fachklasse Grafik von den überbetrieblichen Kursen.] Die Beschwerdeführerin fällt unter den Begriff "Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis" und erfüllt die Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 lit. a-c VEG BBG (E. 3 f.).
Dem Beschwerdegegner kommt bei Entscheiden nach § 43 Abs. 1 VEG BBG ein Ermessen zu, welches aufgrund der detaillierten Umschreibung der Voraussetzungen jedoch eingeschränkt ist (E. 5.3). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, sondern in rechtsverletzender Art und Weise ausgeübt (E. 5.4). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Gesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen (E. 5.5).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANBIETENDE DER BILDUNG IN BERUFLICHER PRAXIS BERUFSBILDUNG ÜBERBETRIEBLICHE KURSE VOLLZEITSCHULE · Rechtsnormen: · Art. 11 BBG Art. 16 Abs. 1 BBG Art. 16 Abs. 2 BBG Art. 23 Abs. 1 BBG Art. 23 Abs. 3 BBG Art. 27 BV § 43 Abs. 1 VEG BBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2