Appeal Against Garden De-listing Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the removal of a garden property from a protection inventory, where the authority's duty to maintain the inventory includes removing objects that no longer possess protective value, allowing the monument protection authority to initiate de-listing reviews on its own initiative. The court found that while the initial expert opinion inadequately addressed the criteria for protection under one legal basis, the lower court, acting as a specialized court, conducted its own on-site inspection and correctly determined that the heavily altered garden no longer served as a significant testament to a specific era, thus lacking protection value under both cited legal provisions concerning historical significance and characteristic features. Consequently, the appeal against the decision to remove the garden from the inventory was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichVerzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung | Beurteilung der Zeugenschaft und des heutigen Erscheinungsbilds einer Gartenanlage. Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Inventare nachzuführen. Nachführung heisst, nicht nur neue Objekte aufzunehmen, sondern auch Objekte aus dem Inventar zu entfernen, die keinen Schutzwert (mehr) haben. Folglich darf die zuständige Denkmalpflegebehörde grundsätzlich aus eigenem Antrieb Schutzabklärungen bei einem Inventarobjekt in Gang setzen (E. 3.3). Gartenanlagen können Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und lit. f PBG sein (E. 4.2). Das vorliegende Gutachten untersuchte den Garten unter dem Titel von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und vernachlässigte dabei teils die Schutzgrundlage nach § 203 Abs. 1 lit. f PBG (E. 4.3). Daher untersuchte die Vorinstanz die Schutzwürdigkeit der Gartenanlage unter dem Titel von § 203 Abs. 1 lit. f PBG selber und stützte sich als Fachgericht dabei insbesondere auf ihre Wahrnehmungen anlässlich des Abteilungsaugenscheins. Ihre Schlussfolgerung, wonach die Gartenanlage kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG ist, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Der Garten ist in seinem heutigen, stark veränderten Zustand kein wichtiger Zeuge einer bestimmten Epoche, wodurch er kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist (E. 4.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the garden is not a protected object under this provision due to its changed state.
The court examined and upheld the lower court's finding that the garden is not a protected object under this specific legal basis.
Although cited in the list of legal norms, this provision is not explicitly mentioned in the dispositive orders, which only state the dismissal of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00342
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00342 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung · Beurteilung der Zeugenschaft und des heutigen Erscheinungsbilds einer Gartenanlage. Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Inventare nachzuführen. Nachführung heisst, nicht nur neue Objekte aufzunehmen, sondern auch Objekte aus dem Inventar zu entfernen, die keinen Schutzwert (mehr) haben.
Folglich darf die zuständige Denkmalpflegebehörde grundsätzlich aus eigenem Antrieb Schutzabklärungen bei einem Inventarobjekt in Gang setzen (E. 3.3). Gartenanlagen können Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und lit. f PBG sein (E. 4.2). Das vorliegende Gutachten untersuchte den Garten unter dem Titel von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und vernachlässigte dabei teils die Schutzgrundlage nach § 203 Abs. 1 lit. f PBG (E. 4.3). Daher untersuchte die Vorinstanz die Schutzwürdigkeit der Gartenanlage unter dem Titel von § 203 Abs. 1 lit. f PBG selber und stützte sich als Fachgericht dabei insbesondere auf ihre Wahrnehmungen anlässlich des Abteilungsaugenscheins.
Ihre Schlussfolgerung, wonach die Gartenanlage kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG ist, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Der Garten ist in seinem heutigen, stark veränderten Zustand kein wichtiger Zeuge einer bestimmten Epoche, wodurch er kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT FACHGERICHT GARTENANLAGE GUTACHTEN INVENTARBEREINIGUNG INVENTARENTLASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 KNHV § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. I lit. f PBG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3