Residence Permit Revocation and Proportionality of Administrative Sanctions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the revocation of a permanent residence permit due to prolonged dependence on social assistance, noting that such dependence typically violates the integration criteria requiring participation in economic life or education under the relevant law. The court reasoned that while the individual met the grounds for revocation under both the general provisions and the specific provision for persons residing in the country for over 15 years, the administrative action of downgrading the permit must adhere to the principle of proportionality, which generally requires a prior formal warning or admonition to change behavior. Since the individual had not been warned before the downgrade was ordered, the court overturned the downgrade and instead issued a formal warning under a separate provision, threatening future revocation or reduction of status if the person failed to seriously seek employment or improve language skills.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | Eine Person, die im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt regelmässig auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht; ist dies der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (E. 2.1). Sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie auch die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.2, auch zum Folgenden). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat dabei auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten; er wurde jedoch vor Anordnung der Rückstufung nie verwarnt oder auch nur ausdrücklich zu einer Verhaltensänderung ermahnt (E. 3.3). Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn er sich nicht ernsthaft um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt und umVerbesserung seiner Sprachkenntnisse bemüht (E. 3.4 f.). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertThe court ordered that the appellant be warned instead of having their residence permit revoked, based on this article.
The court considered the ground for revocation under this article in its decision regarding the downgrade.
The court considered the ground for revocation under this article in its decision regarding the downgrade.
This provision was cited in the list of legal norms, although its direct application in the final orders is not specified beyond the context of the main legal review.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00341
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00341 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) · Eine Person, die im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt regelmässig auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht; ist dies der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen Person gestützt auf – den per 1.
Januar 2019 in Kraft gesetzten – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (E. 2.1). Sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie auch die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.2, auch zum Folgenden). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat dabei auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen.
Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten; er wurde jedoch vor Anordnung der Rückstufung nie verwarnt oder auch nur ausdrücklich zu einer Verhaltensänderung ermahnt (E. 3.3).
Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn er sich nicht ernsthaft um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt und umVerbesserung seiner Sprachkenntnisse bemüht (E. 3.4 f.). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTBERICHT IV-GUTACHTEN IV-VERFAHREN LANGJÄHRIGER AUFENTHALT RÜCKSTUFUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFEBEZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 96 Abs. 2 AIG Art. 5 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2