Municipality's Waiver of Floor Count Regulations and Building Height Limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a building permit where the municipality had waived standard floor count regulations in its zoning code, leading to a dispute over the maximum permissible building height. The court reasoned that when floor count rules are waived, the number of above-ground stories is limited only by the volume defined by the permissible building height and ridge height, meaning the top floor can constitute a full story. Furthermore, in the absence of floor count rules, the standard method of calculating building height based on floor count is inapplicable, and the building's upward extension is solely governed by the prescribed profile defined by the building and ridge height, within which the structure can be freely designed without a height measurement being taken. The project was found to fit satisfactorily within these parameters, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Verzicht auf Geschosszahlvorschriften; Gebäudehöhe; Käseglocke-Praxis. Zahlreiche Gemeinden verzichten in ihren Bauordnungen ganz oder teilweise für bestimmte Zonen auf Geschosszahlvorschriften. In diesen Fällen können oberirdisch so viele Geschosse erstellt werden, wie sich innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe bestimmten Kubus unterbringen lassen (E. 3.2). Demgemäss kann das oberste Geschoss auch ein Vollgeschoss sein (E. 3.3). Die zulässige Gebäudehöhe wird normalerweise durch die erlaubte Vollgeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt, entscheidend ist das geringere Mass. Enthält eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden. Innerhalb dieses Profils wird keine Gebäudehöhe gemessen (E. 4.2). Mit einem Verzicht auf Geschosszahlen verzichtet die Gemeinde auch auf die – auf Geschosszahlen beruhende – Messweise von § 280 Abs. 1 PBG (E. 4.3). Das Bauprojekt ordnet sich befriedigend ein (E. 5). Abweisung. BGer-Urteil vom 29.9.21 WEIT-ABW
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the imposition of court costs, which is cited in the final order (implied by the nature of the decision, assuming costs were imposed as is standard for a final dismissal).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00338
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00338 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.03.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verzicht auf Geschosszahlvorschriften; Gebäudehöhe; Käseglocke-Praxis. Zahlreiche Gemeinden verzichten in ihren Bauordnungen ganz oder teilweise für bestimmte Zonen auf Geschosszahlvorschriften.
In diesen Fällen können oberirdisch so viele Geschosse erstellt werden, wie sich innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe bestimmten Kubus unterbringen lassen (E. 3.2). Demgemäss kann das oberste Geschoss auch ein Vollgeschoss sein (E. 3.3). Die zulässige Gebäudehöhe wird normalerweise durch die erlaubte Vollgeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt, entscheidend ist das geringere Mass. Enthält eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden.
Innerhalb dieses Profils wird keine Gebäudehöhe gemessen (E. 4.2). Mit einem Verzicht auf Geschosszahlen verzichtet die Gemeinde auch auf die – auf Geschosszahlen beruhende – Messweise von § 280 Abs. 1 PBG (E. 4.3). Das Bauprojekt ordnet sich befriedigend ein (E. 5). Abweisung. BGer-Urteil vom 29.9.21 WEIT-ABW · --- · Stichworte: · EINORDNUNG GEBÄUDEHÖHE GEBÄUDEHÖHENBERECHNUNG GESCHOSSZAHLVORSCHRIFTEN VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen: · § 49 Abs. II lit. c PBG § 280 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3