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VB.2020.00335 • VG ZH VB.2020.00335 KI-generiert

Turkish National Residency Revocation Upheld Due to Spouse's Departure and Petitioner's Record

Geschäftsnummer VB.2020.00335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a Turkish national's residency permit, which had been derived from his marriage to an Austrian citizen, because the spouse relocated her center of life to Vienna, causing her own right of residence to lapse, which in turn extinguished the derived right of the petitioner under relevant provisions. Furthermore, the court determined that no post-marital right of residence needed to be examined as the petitioner claimed the marital relationship still existed, and the refusal to grant a new permit under discretionary grounds was justified due to the petitioner's criminal record, debts, and past receipt of social assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines türkischen Staatsangehörigen, nachdem dessen österreichische Ehefrau nach Wien gezogen war.] Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Diese hat jedoch im August 2018 ihren Lebensmittelpunkt nach Wien verschoben; ihr Aufenthaltsrecht ist erloschen. Das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist demnach untergegangen und seine Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz angibt, dass er "weiterhin ein eheliches Verhältnis mit seiner Frau" lebe, ist kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu prüfen (E. 5.1). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG ist angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulden sowie des Sozialhilfebezugs in der Vergangenheit nicht rechtsverletzend (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Ausreise des Ehegatten Sozialhilfe stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

Cited as a basis for the revocation of the residence permit.

Art. 23 Abs. 1 VEP

Cited as a basis for the revocation of the residence permit.

Art. 96 AIG

Cited in the context of the rejection of granting a residence permit based on discretionary assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00335

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00335 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines türkischen Staatsangehörigen, nachdem dessen österreichische Ehefrau nach Wien gezogen war.] Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit einer EU-Bürgerin verheiratet.

Diese hat jedoch im August 2018 ihren Lebensmittelpunkt nach Wien verschoben; ihr Aufenthaltsrecht ist erloschen. Das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist demnach untergegangen und seine Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz angibt, dass er "weiterhin ein eheliches Verhältnis mit seiner Frau" lebe, ist kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu prüfen (E. 5.1). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG ist angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulden sowie des Sozialhilfebezugs in der Vergangenheit nicht rechtsverletzend (E. 5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSREISE DES EHEGATTEN · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 AIG Art. 23 Abs. 1 VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3