Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00334 • VG ZH VB.2020.00334 KI-generiert

Employee Termination Upheld Due to Performance and Conduct Issues

Geschäftsnummer VB.2020.00334
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee, who worked as an administrative assistant for a school administration since 2013, had her employment terminated in 2018 following prior discussions detailing the reasons for the termination, leading the court to reject a claim of a violation of the right to be heard. The court further found that granting only a two-and-a-half-month probationary period without a subsequent performance review did not disadvantage the employee given the specific circumstances, as the allegations underpinning the termination were sufficiently established by evidence showing the employee had persistent issues with new school board members and management, reacting poorly to criticism and perceived interference by only reluctantly or not at all fulfilling subsequent requests, thus warranting the dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Oktober 2013 als Sachbearbeiterin Schulverwaltung bei der Beschwerdegegnerin tätig; mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 wurde dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst.] Der Beschwerdeführerin war aus den diversen der Kündigung vorangegangenen Gesprächen mit dem früheren Personalverantwortlichen der Schulpflege und deren Präsidentin bestens bekannt, was ihr vorgeworfen wurde und letztlich Anlass für die Kündigung bildete; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich daher nicht ausmachen (E. 6.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Bewährungsfrist von zweieinhalb Monaten gewährt und nach Abschluss selbiger keine erneute Mitarbeiterbeurteilung mit ihr durchgeführt wurde, gereichte der Beschwerdeführerin sodann aufgrund der konkreten Umstände ebenfalls nicht zum Nachteil (E. 6.2). Die Vorhalte in der Kündigung erscheinen schliesslich hinreichend erstellt (E. 6.2.1 ff.). So deutet alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit den im Jahr 2014 neu gewählten Mitgliedern der Schulpflege sowie dem Schulleiter und den von diesen an sie gestellten Anforderungen bezüglich Leistung und Verhalten Probleme hatte, weil sie jede Veränderung in den Arbeitsabläufen als Einmischung empfand und davon ausging, den Genannten gegenüber nicht bzw. nur begrenzt weisungsgebunden zu sein. Dies zeigte sie den Behördenmitgliedern deutlich, indem sie etwa nach sachlicher Kritik an ihrer Arbeit und Verbesserungsvorschlägen auf einzelne Anfragen bzw. Aufträge von Mitgliedern der Schulpflege oder der Schulleitung nicht mehr oder nur widerwillig reagierte. (Dazu E. 4.2) Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Probezeit Vorleben Rechte und Pflichten des Bediensteten Aufführungsrecht sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the dispositive for determining the allocation of costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00334

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221039&W10_KEY=13317040&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00334 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Oktober 2013 als Sachbearbeiterin Schulverwaltung bei der Beschwerdegegnerin tätig; mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 wurde dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst.] Der Beschwerdeführerin war aus den diversen der Kündigung vorangegangenen Gesprächen mit dem früheren Personalverantwortlichen der Schulpflege und deren Präsidentin bestens bekannt, was ihr vorgeworfen wurde und letztlich Anlass für die Kündigung bildete; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich daher nicht ausmachen (E. 6.1).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Bewährungsfrist von zweieinhalb Monaten gewährt und nach Abschluss selbiger keine erneute Mitarbeiterbeurteilung mit ihr durchgeführt wurde, gereichte der Beschwerdeführerin sodann aufgrund der konkreten Umstände ebenfalls nicht zum Nachteil (E. 6.2). Die Vorhalte in der Kündigung erscheinen schliesslich hinreichend erstellt (E. 6.2.1 ff.). So deutet alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit den im Jahr 2014 neu gewählten Mitgliedern der Schulpflege sowie dem Schulleiter und den von diesen an sie gestellten Anforderungen bezüglich Leistung und Verhalten Probleme hatte, weil sie jede Veränderung in den Arbeitsabläufen als Einmischung empfand und davon ausging, den Genannten gegenüber nicht bzw. nur begrenzt weisungsgebunden zu sein.

Dies zeigte sie den Behördenmitgliedern deutlich, indem sie etwa nach sachlicher Kritik an ihrer Arbeit und Verbesserungsvorschlägen auf einzelne Anfragen bzw. Aufträge von Mitgliedern der Schulpflege oder der Schulleitung nicht mehr oder nur widerwillig reagierte. (Dazu E. 4.2) Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2