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VB.2020.00332 • VG ZH VB.2020.00332 KI-generiert

Serbian National v. Austrian Authorities: Sham Marriage Reconsideration Denied

Geschäftsnummer VB.2020.00332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A citizen of Serbia, who married a settled Austrian national in 2014, had an initial application for an entry permit rejected due to the marriage being deemed a sham, a decision upheld through previous appeals. The applicant sought reconsideration, arguing that their subsequent cohabitation, albeit initially illegal, proved the authenticity of the marriage, but the court found no compelling new evidence demonstrating the applicant’s commitment to a genuine, long-term marital union encompassing economic, physical, and spiritual connection. Consequently, the court upheld the administrative authority's decision not to re-examine the case, affirming that the previous rejection was based on a well-reasoned decision and dismissing the current appeal due to the futility of further proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Serbiens, heiratete im Jahr 2014 eine hier niedergelassene Österreicherin; ein anschliessend gestelltes Gesuch um Bewilligung der Einreise wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.] Der Begründungspflicht ist im Rekursentscheid Genüge getan (E. 2). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts eine echte Ehegemeinschaft eingegangen zu sein (sogenannte amor superveniens), sondern begründen ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, im Verlauf der letzten Jahre durch ihr (illegales) Zusammenleben unter Beweis gestellt zu haben, dass sie von Anfang an eine echte Ehe führten (E. 4.3). Auch heute liegen jedoch keine (gewichtigen) Indizien dafür vor, dass insbesondere der Beschwerdeführer bereit wäre, eine echte Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mit der Beschwerdeführerin einzugehen, weshalb der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.4 ff.). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Abweisung.

Schlagwörter

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eheliche Gemeinschaft Einreiseverfahren verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Scheinehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is cited in relation to the requirement for a reasoned decision, which the court found was met in the appeal decision.

§ 86a VRG

This procedural rule is cited in connection with the final decision regarding the application for reconsideration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00332

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00332 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Serbiens, heiratete im Jahr 2014 eine hier niedergelassene Österreicherin; ein anschliessend gestelltes Gesuch um Bewilligung der Einreise wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle.

Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.] Der Begründungspflicht ist im Rekursentscheid Genüge getan (E. 2). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts eine echte Ehegemeinschaft eingegangen zu sein (sogenannte amor superveniens), sondern begründen ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, im Verlauf der letzten Jahre durch ihr (illegales) Zusammenleben unter Beweis gestellt zu haben, dass sie von Anfang an eine echte Ehe führten (E. 4.3). Auch heute liegen jedoch keine (gewichtigen) Indizien dafür vor, dass insbesondere der Beschwerdeführer bereit wäre, eine echte Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mit der Beschwerdeführerin einzugehen, weshalb der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.4 ff.).

Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEGRÜNDUNGSPFLICHT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN INDIZIEN NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG REVISION SCHEINEHE WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 86a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3