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VB.2020.00329 • VG ZH VB.2020.00329 KI-generiert

Foundation Audit Exemption Revocation Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foundation, previously exempted from the duty to appoint an audit office due to its small size and other factors, appealed a decision by the supervisory authority to revoke that exemption, where the authority's decision was prepared by an external lawyer, raising concerns about the delegation of sovereign powers; however, the court found that the revocation was justified because the foundation's annual reporting had become burdensome, making a reliable assessment of its financial situation no longer easily possible, and furthermore, the foundation had failed to timely object to the improperly composed prior administrative body, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befreiung von der Revisionspflicht | [Die Beschwerdeführerin, eine Stiftung mit Sitz in Zürich, wurde im Jahr 2008 von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen; mit der angefochtenen Verfügung widerrief die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid.] Die Vorinstanz betraute eine Rechtsanwältin mit der Prozessleitung und der Vorbereitung des Rekursentscheids. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Delegation hoheitlicher Befugnisse an eine Privatperson ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben wäre. Allerdings hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die unzulässige Zusammensetzung der Vorinstanz rechtzeitig zu rügen (zum Ganzen E. 4). Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kleiner als Fr. 200'000.- ist, diese nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist; sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Befreiung von der Revisionspflicht widerrufen (E. 5). Hier war die Prüfung der jährlichen Berichterstattung der Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren mit einem grossen Aufwand verbunden (E. 6.2); vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, wenn sie zum Schluss gelangt, ihr sei eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Beschwerdeführerin nicht (mehr) ohne Weiteres bzw. nicht ohne zusätzlichen Aufwand möglich. Ihr Beschluss, die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht zu widerrufen, erweist sich deshalb jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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Stiftung verwaltungsrechtlicher Widerruf Revisionsbericht Finanzkontrolle Kontrollorgan Prüfung der finanziellen Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83b Abs. 1 ZGB

The court found that the decision to revoke the exemption from the audit requirement was not contrary to law, which concerns the conditions for granting such an exemption.

Art. 29 Abs. 1 BV

This fundamental right was implicitly considered regarding the delegation issue, although the appeal was not fully admitted.

Art. 83a ZGB

This article was cited concerning the supervision authority's power to grant exemption from the audit requirement.

Art. 83b Abs. 2 ZGB

This article was cited concerning the power of the supervisory authority to revoke the exemption from the audit requirement.

Art. 84 Abs. 2 ZGB

This article was cited in relation to the reporting obligations of the foundation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00329

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00329 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in Beschwerde in Zivilsachen ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Befreiung von der Revisionspflicht · [Die Beschwerdeführerin, eine Stiftung mit Sitz in Zürich, wurde im Jahr 2008 von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen; mit der angefochtenen Verfügung widerrief die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid.] Die Vorinstanz betraute eine Rechtsanwältin mit der Prozessleitung und der Vorbereitung des Rekursentscheids.

Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Delegation hoheitlicher Befugnisse an eine Privatperson ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben wäre. Allerdings hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die unzulässige Zusammensetzung der Vorinstanz rechtzeitig zu rügen (zum Ganzen E. 4). Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kleiner als Fr. 200'000.- ist, diese nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist; sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Befreiung von der Revisionspflicht widerrufen (E. 5).

Hier war die Prüfung der jährlichen Berichterstattung der Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren mit einem grossen Aufwand verbunden (E. 6.2); vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, wenn sie zum Schluss gelangt, ihr sei eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Beschwerdeführerin nicht (mehr) ohne Weiteres bzw. nicht ohne zusätzlichen Aufwand möglich. Ihr Beschluss, die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht zu widerrufen, erweist sich deshalb jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 6.3).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSTÄTIGKEIT AUFTRAGSVERHÄLTNIS BEFREIUNG VON DER REVISIONSPFLICHT BERICHTERSTATTUNG DELEGATION RECHTLICHES GEHÖR REVISIONSPFLICHT REVISIONSSTELLE STIFTUNG STIFTUNGSAUFSICHT STREITGEGENSTAND ZUVERLÄSSIGE BEURTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV Art. 83a ZGB Art. 83b Abs. 1 ZGB Art. 83b Abs. 2 ZGB Art. 84 Abs. 2 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3