Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00327 • VG ZH VB.2020.00327 KI-generiert

Building Permit Upheld in Protected Townscape Zone

Geschäftsnummer VB.2020.00327
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for the construction of two multi-family houses in a protected townscape zone near an inventoried object, rejecting contentions that the authorities failed in their duty to establish the facts, specifically regarding the need for an on-site inspection or expert opinion, finding the actual circumstances clearly established and the required notification staking adequate for outlining the general building volume. The court reasoned that the project satisfied the requirements for a good overall effect under relevant planning law, and the permitted elevation of the lowest story by more than one meter relative to the existing terrain was permissible as deviation from the full allowable volume is only required in exceptional cases, and sufficient regard was shown to the nearby protected structure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern in der Ortsbildschutzzone nahe eines Inventarobjekts; Feststellung des Sachverhalts; Einordnung und Gestaltung. Die Anordnung eines Augenscheins oder der Beizug einer sachverständigen Person steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können, und der Beizug einer sachverständigen Person ist im Rechtsmittelverfahren dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (E. 3.2). Vorliegend stehen die tatsächlichen Verhältnisse eindeutig fest. Auch die Aussteckung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden: Diese soll den Gebäudekubus in seinen groben Umrissen bzw. die wesentlichen Gebäudeteile vereinfacht zum Ausdruck bringen, für den genauen Inhalt des Projekts sind indes einzig die Baugesuchsunterlagen massgebend (E. 3.3). Das Bauprojekt erfüllt die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 2 PBG. Die bewilligte Erhebung des untersten Vollgeschosses gegenüber dem gewachsenen Terrain von mehr als 1 m ist nicht zu beanstanden; einzig in Ausnahmefällen kann gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden. Zudem wird auf das nahe gelegene Schutzobjekt genügend Rücksicht genommen (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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geschütztes Ortsbild Baubewilligungspflicht Bauzone Wohnungsrecht städtebauliche Vorschrift ausserordentliche Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

The administrative court found that the building project fulfilled the requirements for a good overall effect according to this provision.

§ 7 Abs. I VRG

This provision is cited regarding the discretionary power of the authority concerning the ordering of an on-site inspection or the appointment of an expert.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00327

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00327 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern in der Ortsbildschutzzone nahe eines Inventarobjekts; Feststellung des Sachverhalts; Einordnung und Gestaltung. Die Anordnung eines Augenscheins oder der Beizug einer sachverständigen Person steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde.

Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können, und der Beizug einer sachverständigen Person ist im Rechtsmittelverfahren dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (E. 3.2). Vorliegend stehen die tatsächlichen Verhältnisse eindeutig fest. Auch die Aussteckung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden: Diese soll den Gebäudekubus in seinen groben Umrissen bzw. die wesentlichen Gebäudeteile vereinfacht zum Ausdruck bringen, für den genauen Inhalt des Projekts sind indes einzig die Baugesuchsunterlagen massgebend (E. 3.3).

Das Bauprojekt erfüllt die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 2 PBG. Die bewilligte Erhebung des untersten Vollgeschosses gegenüber dem gewachsenen Terrain von mehr als 1 m ist nicht zu beanstanden; einzig in Ausnahmefällen kann gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden. Zudem wird auf das nahe gelegene Schutzobjekt genügend Rücksicht genommen (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUGENSCHEIN AUSSTECKUNG EINORDNUNG ERHEBUNG GESTALTUNG INVENTAROBJEKT ORTSBILDSCHUTZZONE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SACHVERSTÄNDIGE PERSON VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. II PBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3