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VB.2020.00326 • VG ZH VB.2020.00326 KI-generiert

Residence Permit Revocation and Proportionality of Sanction

Geschäftsnummer VB.2020.00326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the appeal against the decision to revoke a permanent residence permit due to sustained and significant social welfare dependency, which constitutes a ground for revocation under alien law. The court reasoned that while the grounds for revocation were met, a downgrading of the permit to a lesser measure, such as a warning, must be considered for proportionality, especially given the appellant's long period of residence and health condition, and considering transitional legal aspects since the permit could not previously be revoked for social welfare receipt alone. Consequently, the court found that a mere warning was the appropriate measure instead of immediate revocation or downgrading.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | Die Rückstufung kann als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung infrage kommen; sie erweist sich als geeignete Massnahme, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit) unverhältnismässig und eine (weitere) Verwarnung nicht wirksam genug erscheint (E. 2.1). Hier hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug) gesetzt, womit gleichzeitig ein Integrationskriterium nicht erfüllt ist und die Rückstufung grundsätzlich in Betracht fällt (E. 3.1 ff.). Eine solche Massnahme muss sich allerdings als verhältnismässig erweisen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob statt der Rückstufung eine Verwarnung hätte ausgesprochen werden müssen (E. 4 und E. 5.1 f.). Hiervon ist vorliegend schon aufgrund der langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin und ihres Gesundheitszustands auszugehen. Dies ergibt sich aber auch aus übergangsrechtlichen Gesichtspunkten, konnte doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden und ist die unmittelbare Anwendung der neuen, ungünstigeren Regelung auf die Beschwerdeführerin nicht verhältnismässig (E. 5.3 f.). Demnach ist die Beschwerdeführerin bloss zu verwarnen. Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB und Kürzung der Honorarnote. Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Rechtliche Aspekte Verhältnismässigkeit Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Absicht dauernden Verbleibens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 AIG

Cited in the dispositive as the provision under which the complainant is merely to be warned.

Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG

Cited in the dispositive concerning the consequence of the decision, likely related to the warning/reprimand.

Art. 77e Abs. 1 VZAE

Cited in the dispositive concerning the handling of the fee note (Kürzung der Honorarnote).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00326

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00326 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) · Die Rückstufung kann als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung infrage kommen; sie erweist sich als geeignete Massnahme, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit) unverhältnismässig und eine (weitere) Verwarnung nicht wirksam genug erscheint (E. 2.1).

Hier hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug) gesetzt, womit gleichzeitig ein Integrationskriterium nicht erfüllt ist und die Rückstufung grundsätzlich in Betracht fällt (E. 3.1 ff.). Eine solche Massnahme muss sich allerdings als verhältnismässig erweisen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob statt der Rückstufung eine Verwarnung hätte ausgesprochen werden müssen (E. 4 und E. 5.1 f.). Hiervon ist vorliegend schon aufgrund der langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin und ihres Gesundheitszustands auszugehen.

Dies ergibt sich aber auch aus übergangsrechtlichen Gesichtspunkten, konnte doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden und ist die unmittelbare Anwendung der neuen, ungünstigeren Regelung auf die Beschwerdeführerin nicht verhältnismässig (E. 5.3 f.). Demnach ist die Beschwerdeführerin bloss zu verwarnen. Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB und Kürzung der Honorarnote. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG ARBEITSUNFÄHIGKEIT DAUERHAFT ERHEBLICH IV-VERFAHREN LANGE ANWESENHEIT RÜCKSTUFUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UMWANDLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERSCHULDEN VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:

· Art. 58a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. 2 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 77e Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2