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VB.2020.00325 • VG ZH VB.2020.00325 KI-generiert

Residence Permit Extension for Doctoral Student Dispute and Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2020.00325
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who came to the country in 2010, sought an extension of her residence permit for education after being unable to complete her doctoral dissertation due to a three-year dispute with her committee and subsequent reliance on social assistance since 2019. The court reasoned that the protracted situation, including health issues, mitigated against fully blaming the applicant for the delay, suggesting that deviating from the standard eight-year limit for educational permits might be justified; however, before assessing proportionality, the court required confirmation of the university's extension of the doctoral deadline and an updated review of the applicant's current financial situation, leading to the case being remanded to the lower authority for these clarifications.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG, nachdem die Beschwerdeführerin seit drei Jahren im Streit mit ihrem Dissertationskomitee über den Abschluss ihrer Dissertation liegt und seit Februar 2019 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.] Die Beschwerdeführerin, welche 2010 in die Schweiz kam und nach einem Masterstudium 2013 eine Dissertation begann, befindet sich seit 2017 im Streit mit ihrem Dissertationskomitee über den Abschluss ihrer Dissertation; hinzu kamen zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht vollumfänglich vorgeworfen werden, den Abschluss ihrer Dissertation nicht zielgerichtet verfolgt zu haben, weshalb sich ein Abweichen von der Achtjahresfrist gemäss Art.23 Abs.2 VZAE grundsätzlich rechtfertigen liesse (E. 4.1). Überdies reicht die Beschwerdeführerin Belege ein, dass sie ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt und mit diesem vereinbart hat, dass die Verteidigung der Dissertation im Herbst 2020 vorgenommen wird und allfällige Änderungen bis spätestens Herbstsemester 2021 abgeschlossen sein werden; entsprechend beantragte sie der Universität die Verlängerung ihrer Doktoratsfrist. Bevor die Verhältnismässigkeit einer (Nicht-)verlängerung geprüft werden kann, ist abzuklären, ob vonseiten der Universität die Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt wurde und angesichts der speziellen aktuellen wirtschaftlichen Situation der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin abzuklären; zu diesem Zweck ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.2). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (E. 5). Teilweise Gutheissung, Rückweisung an den Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Finanzhilfe Verhältnismässigkeit Geschäftsjahr Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BV

The court granted the request for legal aid and representation due to the financial situation.

Art. 68 Abs. 3 VwVG

The court ordered the respondent to pay the costs due to the partial granting of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00325

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00325 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG, nachdem die Beschwerdeführerin seit drei Jahren im Streit mit ihrem Dissertationskomitee über den Abschluss ihrer Dissertation liegt und seit Februar 2019 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.] Die Beschwerdeführerin, welche 2010 in die Schweiz kam und nach einem Masterstudium 2013 eine Dissertation begann, befindet sich seit 2017 im Streit mit ihrem Dissertationskomitee über den Abschluss ihrer Dissertation; hinzu kamen zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme.

Der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht vollumfänglich vorgeworfen werden, den Abschluss ihrer Dissertation nicht zielgerichtet verfolgt zu haben, weshalb sich ein Abweichen von der Achtjahresfrist gemäss Art.23 Abs.2 VZAE grundsätzlich rechtfertigen liesse (E. 4.1). Überdies reicht die Beschwerdeführerin Belege ein, dass sie ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt und mit diesem vereinbart hat, dass die Verteidigung der Dissertation im Herbst 2020 vorgenommen wird und allfällige Änderungen bis spätestens Herbstsemester 2021 abgeschlossen sein werden; entsprechend beantragte sie der Universität die Verlängerung ihrer Doktoratsfrist.

Bevor die Verhältnismässigkeit einer (Nicht-)verlängerung geprüft werden kann, ist abzuklären, ob vonseiten der Universität die Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt wurde und angesichts der speziellen aktuellen wirtschaftlichen Situation der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin abzuklären; zu diesem Zweck ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.2). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (E. 5). Teilweise Gutheissung, Rückweisung an den Beschwerdegegner.

· --- · Stichworte: · ACHTJAHRESFRIST AUS- UND WEITERBILDUNG DISSERTATION DOKTORAT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 Abs. I AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 5 Abs. II BV Art. 23 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3