Appeal Against Road Project Decision Lacking Standing Due to Missed Objection Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the final decision on a road project which included the felling of trees, where the appellants failed to file an objection during the required public notice period for the road project itself. The court ruled on non-admittance because the appellants lacked standing to challenge the decision, reasoning that failure to object during the designated road project phase bars subsequent appeals, and furthermore, any alleged procedural defects concerning the project's display or plans caused the appellants no practical disadvantage as they had taken the correct legal measures regardless. The specific timing of the tree felling was deemed a concrete implementation measure that did not need to be fixed within the road project resolution, and any resulting expropriation claims must be pursued separately under expropriation law.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt. Fällung von Bäumen. Bei Strassenprojekten sieht das Strassengesetz grundsätzlich die Einsprache gegen das Projekt vor. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (E. 1.3). Auch bei der Rüge von Verfahrensmängeln, wird ein praktischer Nutzen verlangt. Erwuchs der anfechtenden Person kein Nachteil aus dem gerügten Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und folglich zur betreffenden Rüge auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt namentlich vor, wenn sie die richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Behörde ihre Informationspflichten missachtet hatte (E. 1.4.2). Durch eine allfällige fehlerhafte Aussteckung bzw. fehlerhafte Pläne erlitten die Beschwerdeführenden keinen Nachteil. Auf ein allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen (E. 1.4.3). Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume wurde weder im Einspracheverfahren beantragt noch hätte er Teil des Beschlusses betreffend das Strassenprojekt sein müssen. Denn keiner der Strassenprojektierungsgrundsätze sieht vor, dass konkrete Umsetzungsmassnahmen wie der Zeitpunkt der Fällung von Bäumen im Projekt selbst festzulegen sind. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume ist somit nicht Streitgegenstand (E. 1.5.3). Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Enteignungsrechtliche Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. AbtrG und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.6.2). Nichteintreten.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00324
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00324 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt. Fällung von Bäumen. Bei Strassenprojekten sieht das Strassengesetz grundsätzlich die Einsprache gegen das Projekt vor. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (E. 1.3). Auch bei der Rüge von Verfahrensmängeln, wird ein praktischer Nutzen verlangt.
Erwuchs der anfechtenden Person kein Nachteil aus dem gerügten Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und folglich zur betreffenden Rüge auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt namentlich vor, wenn sie die richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Behörde ihre Informationspflichten missachtet hatte (E. 1.4.2). Durch eine allfällige fehlerhafte Aussteckung bzw. fehlerhafte Pläne erlitten die Beschwerdeführenden keinen Nachteil. Auf ein allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen (E. 1.4.3). Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume wurde weder im Einspracheverfahren beantragt noch hätte er Teil des Beschlusses betreffend das Strassenprojekt sein müssen.
Denn keiner der Strassenprojektierungsgrundsätze sieht vor, dass konkrete Umsetzungsmassnahmen wie der Zeitpunkt der Fällung von Bäumen im Projekt selbst festzulegen sind. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume ist somit nicht Streitgegenstand (E. 1.5.3). Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Enteignungsrechtliche Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. AbtrG und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.6.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSSTECKUNG BÄUME ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG LEGITIMATION PLÄNE PROJEKTIERUNGSGRUNDSÄTZE STRASSENPROJEKT VERFAHRENSMÄNGEL · Rechtsnormen:
· § 32 AbtrG § 14 StrassG § 15 Abs. I StrassG § 17 Abs. IV StrassG § 21 VRG § 52 Abs. I VRG § 54 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2