Road Project Noise Abatement Modification Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the determination of a road project, specifically addressing the application of noise abatement law to modifications of existing infrastructure. The court reasoned that a modification qualifies as "essential" triggering noise emission limits equivalent to new construction if the changes are so extensive, considering structural scope and cost, that the renewed part dominates the existing structure, or if the project leads to a significant extension of the facility's lifespan coupled with a notable capacity increase. Despite relatively modest construction scope and cost, the court found that the project's significant expected lifespan extension and 11% capacity increase constituted an essential change under a holistic review, leading to the approval of the appeal and the case being remitted.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt, Lärmschutz. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (E. 4.2). Ablauf der Sanierungsfristen (E. 4.3). Wird eine Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, d. h. die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (E. 4.4.1). Damit eine Änderung als wesentlich zu qualifizieren ist, können bei Projekten, die Änderungs- und Sanierungsmassnahmen beinhalten, nicht einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts entscheidend sein. Vielmehr muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert zu werden. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten (E. 4.4.2). Der Umfang der baulichen Massnahmen ist vorliegend nicht besonders erheblich und die Kosten halten sich im Vergleich mit ähnlichen Projekten in eher tieferem Rahmen. Hingegen ist mit einer deutlichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage zu rechnen und erweist sich auch die Kapazitätssteigerung um 11 % nicht als unwesentlich. Aus diesen Gründen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des ganzen Projekts bringt das vorliegende Projekt eine wesentliche Änderung mit sich. Ob es nach dem Ablauf der Frist nach Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV überhaupt einer wesentlichen Änderung bedarf, um eine Sanierung auszulösen, kann vorliegend dahingestellt bleiben (E. 4.4.3). Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision regarding the deadline for sanitary measures was discussed in relation to whether a substantial change triggers sanitation requirements.
This article concerning immission limits was implicitly relevant to the overall noise sanitation discussion.
This article concerning immission limits was implicitly relevant to the overall noise sanitation discussion.
This provision was listed among the cited legal norms.
This provision was listed among the cited legal norms regarding road projects.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00322
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt, Lärmschutz. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (E. 4.2). Ablauf der Sanierungsfristen (E. 4.3). Wird eine Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, d. h. die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (E. 4.4.1). Damit eine Änderung als wesentlich zu qualifizieren ist, können bei Projekten, die Änderungs- und Sanierungsmassnahmen beinhalten, nicht einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts entscheidend sein.
Vielmehr muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert zu werden. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten (E. 4.4.2). Der Umfang der baulichen Massnahmen ist vorliegend nicht besonders erheblich und die Kosten halten sich im Vergleich mit ähnlichen Projekten in eher tieferem Rahmen. Hingegen ist mit einer deutlichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage zu rechnen und erweist sich auch die Kapazitätssteigerung um 11 % nicht als unwesentlich.
Aus diesen Gründen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des ganzen Projekts bringt das vorliegende Projekt eine wesentliche Änderung mit sich. Ob es nach dem Ablauf der Frist nach Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV überhaupt einer wesentlichen Änderung bedarf, um eine Sanierung auszulösen, kann vorliegend dahingestellt bleiben (E. 4.4.3). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMSANIERUNG SANIERUNGSPFLICHT STRASSENPROJEKT VORSORGEPRINZIP WESENTLICHE ÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I LSV Art. 8 Abs. III LSV Art. 17 Abs. IV lit. b LSV § 14 StrassG Art. 16 Abs. I USG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3