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VB.2020.00319 • VG ZH VB.2020.00319 KI-generiert

Attic Conversion Floor Area Utilization Dispute

Geschäftsnummer VB.2020.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against a decision that overturned the refusal of a building permit for converting an attic space into a full story, addressing the issue of exceeding the allowed floor area utilization ratio. The court reasoned that under relevant planning law, attic and basement stories substituting for a full story, or basements largely above ground level, count as full stories for utilization calculations. The planned conversion would create a second calculable attic story where only one is permitted to substitute a full story; this change would cause the already existing first attic story to lose its privileged calculation status, resulting in a significant increase in the calculated floor area utilization, thus justifying the initial denial of the permit, leading to the reversal of the appellate court's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Umwandlung eines Dachgeschosses in ein Vollgeschoss; Übernutzung. Bei der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit materiellen Vorgaben nimmt das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen bzw. eine beschwerdebefugte Behörde durch den betreffenden Entscheid dazu angehalten wird, eine für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu erlassen (E. 1.3). Dach- und Untergeschosse, die im Sinn von § 276 Abs. 2 PBG ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitliche über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse (E. 3.2). Mit dem geplanten Umbau des zweiten Dachgeschosses entsteht ein neues anrechenbares Dachgeschoss. Da aber bereits mit dem ersten Dachgeschoss ein anrechenbares Dachgeschoss besteht und nur ein solches zulässig ist, hat das erste Dachgeschoss ein Vollgeschoss zu ersetzen. Dadurch wird zwar keine neue Nutzfläche erstellt, allerdings wird bereits bestehende Nutzfläche neu anrechenbar, da das erste Dachgeschoss der privilegierten Berechnung nach § 255 Abs. 2 PBG verlustig geht. Diese neue Anrechenbarkeit führt dazu, dass die Übernutzung weiter und erheblich zunimmt. Die Rekursinstanz hat die Verweigerung der Baubewilligung zu Unrecht aufgehoben (E. 3.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Weltraumrecht Überschreitung der Gebäudehöhe Umzonung bauliche Änderung Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

The court cites this article in relation to the admissibility/appealability of decisions concerning the rejection of building permits when mandatory materials are involved.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umwandlung eines Dachgeschosses in ein Vollgeschoss; Übernutzung. Bei der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit materiellen Vorgaben nimmt das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen bzw. eine beschwerdebefugte Behörde durch den betreffenden Entscheid dazu angehalten wird, eine für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu erlassen (E. 1.3).

Dach- und Untergeschosse, die im Sinn von § 276 Abs. 2 PBG ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitliche über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse (E. 3.2). Mit dem geplanten Umbau des zweiten Dachgeschosses entsteht ein neues anrechenbares Dachgeschoss. Da aber bereits mit dem ersten Dachgeschoss ein anrechenbares Dachgeschoss besteht und nur ein solches zulässig ist, hat das erste Dachgeschoss ein Vollgeschoss zu ersetzen. Dadurch wird zwar keine neue Nutzfläche erstellt, allerdings wird bereits bestehende Nutzfläche neu anrechenbar, da das erste Dachgeschoss der privilegierten Berechnung nach § 255 Abs. 2 PBG verlustig geht.

Diese neue Anrechenbarkeit führt dazu, dass die Übernutzung weiter und erheblich zunimmt. Die Rekursinstanz hat die Verweigerung der Baubewilligung zu Unrecht aufgehoben (E. 3.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE FLÄCHE AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG AUSNÜTZUNGSPRIVILEG BAURECHTSWIDRIGKEIT DACHGESCHOSS ÜBERNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 9 ABV Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 255 Abs. II PBG § 276 Abs. II PBG § 357 Abs. I PBG § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3