Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00316 • VG ZH VB.2020.00316 KI-generiert

Disproportionate exclusion for immaterial reservation in public procurement.

Geschäftsnummer VB.2020.00316
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a public procurement process, a company was excluded because its bid included a reservation regarding site setup. The court ruled that while the reservation was understandable, it was not material as it clearly had no impact on the service offered or the bid's ranking. Therefore, the exclusion of the company was disproportionate, and its appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Einladungsverfahren. Ausschlussgrund. Vorbehalt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Baustelleneinrichtung durften vom Beschwerdegegner als Vorbehalt verstanden werden. Jedoch liegt kein wesentlicher Vorbehalt vor; es war offensichtlich, dass der Vorbehalt keinen Einfluss auf Leistung und Rangierung hatte. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erweist sich als unverhältnismässig (E. 4.4 ff.). Gutheissung.

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Ausschluss vom Vergabeverfahren Berufsverbot Zustellung von Akten Ausgeschlossene Rechtsgebiete Vorbehalt des Ordre public

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4a Abs. 1 lit. b IVöB

This provision is cited in the context of an exclusion from a tendering procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00316

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00316 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Einladungsverfahren. Ausschlussgrund. Vorbehalt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Baustelleneinrichtung durften vom Beschwerdegegner als Vorbehalt verstanden werden. Jedoch liegt kein wesentlicher Vorbehalt vor; es war offensichtlich, dass der Vorbehalt keinen Einfluss auf Leistung und Rangierung hatte. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erweist sich als unverhältnismässig (E. 4.4 ff.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS EINLADUNGSVERFAHREN SUBMISSIONSRECHT VORBEHALT WESENTLICH · Rechtsnormen: · Art. 4a Abs. 1 lit. b IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3