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VB.2020.00315 • VG ZH VB.2020.00315 KI-generiert

Appeal Dismissed: Derivative Residence Permit Void After Spouse's Permit Lapsed

Geschäftsnummer VB.2020.00315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a third-country national whose EU/EFTA residence permit was derived from his now-deceased Italian spouse, as the spouse's permit had lapsed due to an extended stay outside Switzerland prior to her death. The court reasoned that the appellant could not claim a right of residence under free movement provisions because his spouse no longer possessed a valid right of presence in Switzerland, which nullified the basis for invoking the non-discrimination clause of the Free Movement Agreement for the derivative claim. Furthermore, any potential claim for post-marital hardship under immigration law was defeated because the spouses had been separated for over a year and a half before the wife's death.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verbleiberecht eines Drittstaatsangehörigen nach dem Tod der italienischen Ehefrau? [Dem Beschwerdeführer wurde als Ehemann einer dominikanisch-italienischen Doppelbürgerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese kehrte 2016 in die Dominikanische Republik zurück, wo sie 2018 plötzlich verstarb.] Voraussetzungen für ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht von Drittstaatsangehörigen bei Tod des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten (E. 2.2). Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, da die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner verstorbenen Ehefrau aufgrund ihres über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts erloschen war (E. 2.3). Ebenso wenig kann er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Sinn eines nachehelichen Härtefalls aufgrund des Tods seiner Ehegattin berufen: Art. 50 AIG, der an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG anknüpft, setzt grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA wird Art. 50 AIG aber auch dann angewandt, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Da Drittstaatangehörige nach FZA (abgesehen vom Verbleiberecht) nicht selbständige, sondern nur abgeleitete Rechte haben, können sie sich nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Anspruch eines hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds auf Art. 2 FZA berufen. Hat der EU-angehörige Ehegatte – wie hier – kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (E. 3.3). Im Übrigen würde ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG daran scheitern, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Tods der Ehefrau bereits seit einem Jahr und acht Monaten getrennt lebten (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Tod des Ehegatten ehelicher Härtefall Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Drittes Land Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. II AIG

This provision is cited in the legal norms section, implying it was relevant to the court's decision regarding the overall status or rights under consideration, even if the final order summary is brief.

Art. 62 Abs. I lit. d AIG

This provision is cited in the legal norms section, suggesting it formed part of the legal framework leading to the final judgment of dismissal.

Art. 2 FZA

This provision, concerning the prohibition of discrimination, was discussed extensively as a potential basis for a right of residence and is cited in the legal norms section.

Art. 6 Abs. V Anhang I FZA

This provision concerning the right of residence after the death of the spouse is cited in the legal norms section and relates directly to the substance of the appeal.

Art. 23 Abs. I VEP

This procedural or substantive provision is listed among the legal norms applied in the context of the final decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00315

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00315 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Verbleiberecht eines Drittstaatsangehörigen nach dem Tod der italienischen Ehefrau? [Dem Beschwerdeführer wurde als Ehemann einer dominikanisch-italienischen Doppelbürgerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese kehrte 2016 in die Dominikanische Republik zurück, wo sie 2018 plötzlich verstarb.] Voraussetzungen für ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht von Drittstaatsangehörigen bei Tod des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten (E. 2.2).

Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, da die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner verstorbenen Ehefrau aufgrund ihres über sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts erloschen war (E. 2.3). Ebenso wenig kann er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Sinn eines nachehelichen Härtefalls aufgrund des Tods seiner Ehegattin berufen: Art. 50 AIG, der an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG anknüpft, setzt grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass.

Gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA wird Art. 50 AIG aber auch dann angewandt, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Da Drittstaatangehörige nach FZA (abgesehen vom Verbleiberecht) nicht selbständige, sondern nur abgeleitete Rechte haben, können sie sich nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Anspruch eines hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds auf Art. 2 FZA berufen. Hat der EU-angehörige Ehegatte – wie hier – kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (E. 3.3).

Im Übrigen würde ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG daran scheitern, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Tods der Ehefrau bereits seit einem Jahr und acht Monaten getrennt lebten (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT DISKRIMINIERUNGSVERBOT DRITTSTAATSBÜRGER ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU-BÜRGER/-IN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NACHEHELICHER HÄRTEFALL TOD DES EHEGATTEN VERBLEIBERECHT · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 2 FZA Art. 6 Abs. V Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VEP · Publikationen:

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