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VB.2020.00314 • VG ZH VB.2020.00314 KI-generiert

Appeal Dismissed: Non-Renewal of Residency Based on Separated Marriage

Geschäftsnummer VB.2020.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the non-renewal of a residency permit, which was sought based on marriage, after the couple had been separated for a significant period and both expressed clear intentions to divorce. The court reasoned that because of the long separation and stated divorce intent, the separation could not be deemed temporary, thereby invalidating any subsequent right to residency irrespective of the appellant's integration success, and further found no evidence of a severe personal hardship or protected relationships warranting an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich weitgehend in theoretischen Ausführungen, weshalb auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen ist, soweit sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und konkrete Rügen enthält (E. 1.2). Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 2.1). Aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten beider Eheleute und der langen Trennungsdauer kann von einer vorübergehenden Trennung keine Rede sein und scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 2.2). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernissen oder grundrechtlich geschützter Beziehungen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Härtefallklausel aufgelöste Ehe Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtverlängerung des Vertrags Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. b AIG

This provision forms the main legal basis for the dismissal of the appeal concerning the refusal of a post-marital residence permit.

Art. 66 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)

This provision was cited in the dispositive to regulate the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00314

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.09.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich weitgehend in theoretischen Ausführungen, weshalb auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen ist, soweit sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und konkrete Rügen enthält (E. 1.2).

Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 2.1). Aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten beider Eheleute und der langen Trennungsdauer kann von einer vorübergehenden Trennung keine Rede sein und scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 2.2). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernissen oder grundrechtlich geschützter Beziehungen (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS DREIJAHRESFRIST GETRENNTLEBEN SCHEIDUNGSVERFAHREN SCHEIDUNGSWILLE VORÜBERGEHENDE TRENNUNG WEITSCHWEIFIGKEIT WICHTIGE GRÜNDE ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 76 VZAE · Publikationen:

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