Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00310 • VG ZH VB.2020.00310 KI-generiert

Bar Association Structure Mootness

Geschäftsnummer VB.2020.00310
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged the organizational structure of a bar association, arguing it did not comply with federal court precedent. The association subsequently amended its statutes and organizational documents to align with the precedent, and this amended structure was approved. The court deemed the case moot because the challenged issue had been resolved by the organizational changes, considering these as new facts that could be presented in the initial judicial review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft | Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit aufgrund angepasster Statuten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und focht den Entscheid der Aufsichtskommission, welche den Registereintrag der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte, an. Die Beschwerdegegnerin 1 passte umgehend ihre Statuten und Organisationsunterlagen an, was die Aufsichtskommission wiederum genehmigte und den Registerantrag entsprechend anpasste. Die angepassten Organisationsunterlagen sowie der neue Entscheid der Aufsichtskommission stellen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Noven dar, welche uneingeschränkt geltend gemacht werden können, da das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte. Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Verein Anwaltszulassung Organisation des Verfahrens fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis verfassungsrechtliche Rüge Institutioneller Rahmen und Governance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA

The court considered the complaint regarding the form of the professional association in relation to the case law on this provision.

§ 52 VRG

This provision is cited in the context of the relevant legal norms for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00310

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00310 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft · Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit aufgrund angepasster Statuten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und focht den Entscheid der Aufsichtskommission, welche den Registereintrag der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte, an.

Die Beschwerdegegnerin 1 passte umgehend ihre Statuten und Organisationsunterlagen an, was die Aufsichtskommission wiederum genehmigte und den Registerantrag entsprechend anpasste. Die angepassten Organisationsunterlagen sowie der neue Entscheid der Aufsichtskommission stellen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Noven dar, welche uneingeschränkt geltend gemacht werden können, da das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte.

Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG ANWALTSKÖRPERSCHAFT ANWALTSRECHT GEGENSTANDSLOSIGKEIT NOVEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STATUTEN STATUTENÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 BGFA Art. 8 Abs. 1 BGFA Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3