Inter-Cantonal Permit Transfer and Excusable Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual whose prior residency permit expired in one canton while seeking a new permit in another was not subject to a missed deadline for renewal. The court reasoned that since the individual's separation and divorce meant there was no routine permit renewal, the new canton's authorities were not responsible for deciding the permit. Instead, the individual must seek renewal in the original canton, and the delay in applying for renewal was excusable because they had pursued the inter-cantonal transfer request first.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Der Beschwerdeführer ersuchte Anfang September 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; kurz darauf lief seine bisherige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern ab, ohne dass er vorgängig deren Verlängerung beantragt hätte.] Seit der definitiven Trennung von seiner (ehemaligen) Ehefrau und der unlängst erfolgten Scheidung liegt kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung vor. Demnach haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des offenbar nicht (mehr) erwerbstätigen Beschwerdeführers zu befinden. Dieser muss im Kanton Bern um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (E. 4.2). Eine Wegweisung aus der Schweiz kommt entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz nicht in Betracht (E. 5). Teilweise Gutheissung UP/URB im Sinn der Erwägungen. Teilweise Gutheissung der Beschwerden im Verfahren VB.2020.00306 und VB.2020.00311.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the decision regarding the applicant's entitlement to a residence permit in the canton of Zurich.
Cited in relation to the grounds for the decision concerning the renewal of the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00306
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · [Der Beschwerdeführer ersuchte Anfang September 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; kurz darauf lief seine bisherige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern ab, ohne dass er vorgängig deren Verlängerung beantragt hätte.] Seit der definitiven Trennung von seiner (ehemaligen) Ehefrau und der unlängst erfolgten Scheidung liegt kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung vor.
Demnach haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des offenbar nicht (mehr) erwerbstätigen Beschwerdeführers zu befinden. Dieser muss im Kanton Bern um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (E. 4.2). Eine Wegweisung aus der Schweiz kommt entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz nicht in Betracht (E. 5). Teilweise Gutheissung UP/URB im Sinn der Erwägungen.
Teilweise Gutheissung der Beschwerden im Verfahren VB.2020.00306 und VB.2020.00311. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSANSPRUCH FRISTVERSÄUMNIS KANTONSWECHSEL VERLÄNGERUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 50 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4