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VB.2020.00305 • VG ZH VB.2020.00305 KI-generiert

Administrative Court Remands Residency Permit Downgrade Case for Reapplication of Current Law

Geschäftsnummer VB.2020.00305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case where an initial decision revoked a permanent residency permit and issued a temporary one, which was overturned by a lower court that incorrectly applied older law, ruling that a downgrade was excluded. The deciding factor for the applicable law was when the affected individual was notified about the procedure concerning the permit status; since the authority formally initiated a review for a downgrade under the new law after it came into effect, the new legislation applies, necessitating a remand to the lower court to re-examine the factual basis, proportionality of the downgrade, and any associated conditions, noting that the current law does not require a ground for revocation for a downgrade.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | [Mit der Ausgangsverfügung widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz mit der Begründung gut, dass auf die Sache das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar sei, was eine Rückstufung ausschliesse.] Mit Bezug auf die Frage, welche Fassung des AIG auf das mit der Ausgangsverfügung abgeschlossene Verfahren zur Anwendung gelangt, ist massgebend, wann die davon betroffene Person über das entsprechende Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (E. 2.1.2 f. und 2.2.3). Hier stellte das Migrationsamt dem Beschwerdegegner am 14. Juni 2019 einerseits den Verzicht auf die Wegweisung in Aussicht und kündigte ihm anderseits (erstmals) unter ausdrücklichem Hinweis auf die erfolgte Gesetzesrevision die Prüfung einer Rückstufung nach neuem Recht an. Somit hat das Migrationsamt nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein neues Verfahren betreffend Rückstufung eröffnet, sodass das neue Recht anwendbar ist (E. 2.2.5 und 2.2.7). Da der Sachverhalt, der nach dem anwendbaren Recht massgeblich ist, sowie die Verhältnismässigkeit der Rückstufung und gegebenenfalls die Angemessenheit der mit der Aufenthaltsbewilligung verknüpften Bedingungen damit ungeprüft geblieben sind, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.1). Dabei ist anzumerken, dass die Rückstufung gemäss dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG voraussetzt (E. 3.2.2 f.). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Dienstrechtliche Stellungen Revisionsgrund Haftprüfungsverfahren Anzuwendende Rechtsvorschriften rückwirkende Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 2 AIG

Cited to note that the reduction in status (Rückstufung) does not require the existence of grounds for revocation under Art. 63 para. 1 AIG.

Art. 63 Abs. 1 AIG

Cited in reference to the grounds for revocation which are stated as not being a prerequisite for the reduction in status.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00305

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00305 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) · [Mit der Ausgangsverfügung widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz mit der Begründung gut, dass auf die Sache das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in der bis 31.

Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar sei, was eine Rückstufung ausschliesse.] Mit Bezug auf die Frage, welche Fassung des AIG auf das mit der Ausgangsverfügung abgeschlossene Verfahren zur Anwendung gelangt, ist massgebend, wann die davon betroffene Person über das entsprechende Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (E. 2.1.2 f. und 2.2.3). Hier stellte das Migrationsamt dem Beschwerdegegner am 14. Juni 2019 einerseits den Verzicht auf die Wegweisung in Aussicht und kündigte ihm anderseits (erstmals) unter ausdrücklichem Hinweis auf die erfolgte Gesetzesrevision die Prüfung einer Rückstufung nach neuem Recht an.

Somit hat das Migrationsamt nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein neues Verfahren betreffend Rückstufung eröffnet, sodass das neue Recht anwendbar ist (E. 2.2.5 und 2.2.7). Da der Sachverhalt, der nach dem anwendbaren Recht massgeblich ist, sowie die Verhältnismässigkeit der Rückstufung und gegebenenfalls die Angemessenheit der mit der Aufenthaltsbewilligung verknüpften Bedingungen damit ungeprüft geblieben sind, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.1). Dabei ist anzumerken, dass die Rückstufung gemäss dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG voraussetzt (E. 3.2.2 f.).

Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT BEHÖRDENBESCHWERDE INTERTEMPORALES RECHT RÜCKSTUFUNG ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 58a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 126 AIG Art. 5 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2