Zoning Compliance for Keeping Multiple Dogs in Residential Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the conformity of keeping several dogs with zoning regulations in a residential area, where zoning primarily permits residential use and allows only non-disruptive commercial activities unless specified otherwise. The court affirmed the principle, following established high court jurisprudence (the "Bern Practice"), that keeping a maximum of three to four adult dogs and their puppies is generally permissible in pure residential zones, regardless of whether the keeping is hobby-related or commercial, provided the activity does not compromise the zone's purpose of ensuring a healthy and pleasant living environment, and the court found no exceptional circumstances to deviate from this precedent in the current non-commercial hobby case.
Legislator-Regeste
AmtlichHundehaltung | Funktionale Zonenkonformität; Anwendung der Berner Praxis. Wohnzonen sind gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Enthält die kommunale Bauordnung keine nähere Umschreibung der zulässigen gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es sich um nicht störende Betriebe handelt. Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig störende Betriebe erlauben. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht infrage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (E. 4.1). Bezüglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 25. Juni 2012 die als sog. "Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung der Berner Behörden, wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) erlaubt sei, als zulässig beurteilt (E. 4.2). Die vorliegend streitbetroffene Hundehaltung ist offensichtlich nicht gewerblicher Natur. Sie dient vielmehr unbestrittenermassen der privaten Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin. Die Berner Praxis unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und hobbymässiger Hundehaltung, was das Bundesgericht im Verfahren 1C_538/2011 schützte. Es führte aus, dass die zurzeit noch hobbymässige Hundehaltung den gleichen Umfang, die gleiche Intensität und die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie die (geplante) gewerbliche Hundehaltung habe. Das Verwaltungsgericht orientiert sich im Grundsatz an der Berner Praxis, womit in (reinen) Wohnzonen das Haltenvon maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist. Zu folgen ist der Feststellung der Rekursinstanz, dass im vorliegenden Fall nicht von besonderen Umständen ausgegangen werden könne, welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 4.3). Abweisung.
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KI-generiertCited implicitly as the basis for determining the nature of use in residential zones, although the specific order is based on the application of the 'Berner Praxis' derived from this rule.
Cited implicitly as the basis for determining the nature of use in residential zones, although the specific order is based on the application of the 'Berner Praxis' derived from this rule.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00304
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00304 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Hundehaltung · Funktionale Zonenkonformität; Anwendung der Berner Praxis. Wohnzonen sind gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Enthält die kommunale Bauordnung keine nähere Umschreibung der zulässigen gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es sich um nicht störende Betriebe handelt.
Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig störende Betriebe erlauben. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht infrage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (E. 4.1). Bezüglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 25.
Juni 2012 die als sog. "Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung der Berner Behörden, wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) erlaubt sei, als zulässig beurteilt (E. 4.2). Die vorliegend streitbetroffene Hundehaltung ist offensichtlich nicht gewerblicher Natur. Sie dient vielmehr unbestrittenermassen der privaten Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin. Die Berner Praxis unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und hobbymässiger Hundehaltung, was das Bundesgericht im Verfahren 1C_538/2011 schützte.
Es führte aus, dass die zurzeit noch hobbymässige Hundehaltung den gleichen Umfang, die gleiche Intensität und die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie die (geplante) gewerbliche Hundehaltung habe. Das Verwaltungsgericht orientiert sich im Grundsatz an der Berner Praxis, womit in (reinen) Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist. Zu folgen ist der Feststellung der Rekursinstanz, dass im vorliegenden Fall nicht von besonderen Umständen ausgegangen werden könne, welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FUNKTIONALE BETRACHTUNGSWEISE HOBBY HOBBYTIERHALTUNG HUNDEHALTUNG LÄRM VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WOHNZONE ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 52 PBG § 52 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2