Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00300 • VG ZH VB.2020.00300 KI-generiert

Caretaker's Public Law Employment Conversion and Unlawful Termination Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an employment relationship established as private law with a part-time caretaker in 1998 was automatically converted to public law in 1999, as private employment contracts for municipal employees were no longer permitted. The court found the subsequent termination of this public-law relationship to be largely unsubstantiated, a violation of the employee's right to be heard, and disproportionate. The awarded financial compensation and severance pay were deemed appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung der Anstellung als Hauswartin im Nebenamt | [Die Beschwerdegegnerin war seit Oktober 1998 als Hauswartin im Nebenamt für die Beschwerdeführerin tätig; mit der Ausgangsverfügung vom September 2018 wurde das - aus Sicht der Gemeinde privatrechtliche - Anstellungsverhältnis per 31. Dezember 2018 aufgelöst. Dagegen wehrte sich die Beschwerdegegnerin erfolgreich mit Rekurs.] Das übergeordnete kantonale Recht lässt der Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Juli 1999 keinen Raum mehr für die privatrechtliche Anstellung von Arbeitnehmenden; nach der Rechtsprechung und Lehre wurden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und noch nicht gekündigten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse von Gemeindeangestellten vielmehr automatisch in öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt und sind kommunale Bestimmungen, welche auch nur im Einzelfall den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge zulassen, seither unzulässig. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin ist demnach öffentlich-rechtlicher Natur (zum Ganzen E. 2). Die Ausgangsverfügung ist sodann weitgehend unbelegt. Die Kündigung der Beschwerdegegnerin erfolgte zudem in Verletzung von deren Gehörsanspruch und erweist sich auch als unverhältnismässig (E. 3.4). Die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen finanziellen Leistungen (Entschädigung und Abfindung) ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Abgangsentschädigung Teilzeitbeschäftigte Übergang des Arbeitsverhältnisses erworbener Anspruch kommunale Zuschlagserteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 2 PG

Cited as the basis for the automatic conversion of private employment relationships to public employment relationships.

§ 18 Abs. 3 PG

Cited to state that municipal regulations allowing private employment contracts are inadmissible.

§ 19 Abs. 1 PG

Cited as the basis for the ruling on the financial compensation awarded to the respondent.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00300

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00300 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung der Anstellung als Hauswartin im Nebenamt · [Die Beschwerdegegnerin war seit Oktober 1998 als Hauswartin im Nebenamt für die Beschwerdeführerin tätig; mit der Ausgangsverfügung vom September 2018 wurde das - aus Sicht der Gemeinde privatrechtliche - Anstellungsverhältnis per 31.

Dezember 2018 aufgelöst. Dagegen wehrte sich die Beschwerdegegnerin erfolgreich mit Rekurs.] Das übergeordnete kantonale Recht lässt der Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Juli 1999 keinen Raum mehr für die privatrechtliche Anstellung von Arbeitnehmenden; nach der Rechtsprechung und Lehre wurden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und noch nicht gekündigten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse von Gemeindeangestellten vielmehr automatisch in öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt und sind kommunale Bestimmungen, welche auch nur im Einzelfall den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge zulassen, seither unzulässig.

Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin ist demnach öffentlich-rechtlicher Natur (zum Ganzen E. 2). Die Ausgangsverfügung ist sodann weitgehend unbelegt. Die Kündigung der Beschwerdegegnerin erfolgte zudem in Verletzung von deren Gehörsanspruch und erweist sich auch als unverhältnismässig (E. 3.4). Die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen finanziellen Leistungen (Entschädigung und Abfindung) ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG BEWÄHRUNGSMÖGLICHKEIT ENTSCHÄDIGUNG HAUSWART KÜNDIGUNG KÜNDIGUNG OHNE GRUND LEISTUNG UND VERHALTEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES ARBEITSVERHÄLTNIS PRIVATRECHTLICHES ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS RECHTLICHES GEHÖR SACHLICHER GRUND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG § 19 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4