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VB.2020.00299 • VG ZH VB.2020.00299 KI-generiert

Pro Bono Legal Fee Compensation in Immigration Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a decision concerning immigration law sought compensation for pro bono legal assistance based on the submitted fee note, challenging the lower court's reduction of the requested amount. The court held that compensation for pro bono counsel should cover the necessary time expenditure, considering the case's complexity and significance, and that the necessity of the claimed time cannot be judged solely by the length of the written submission; rather, the claimed time for each procedural action must be justified, and any reduction requires plausible evidence that the incurred expense was unusually high compared to similar cases, concluding that the lower court improperly reduced the compensation by applying a generalized cut.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand | [Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung, entsprechend der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote, für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Kostennote zulässig war.] Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1.2). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt (E. 2.1). Der für eine Rechtsvertretung notwendige Zeitaufwand lässt sich nicht anhand des Umfangs der Rechtschrift beurteilten. Vielmehr ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand für die einzelnen Verfahrenshandlungen notwendig war und detailliert aufzuzeigen, welche Kosten zur Wahrnehmung der Interessen übermässig oder überflüssig waren. Eine pauschalisierte Kürzung des Arbeitsaufwandes ist nur möglich, wenn plausibel aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Fall in rechtsverletzender Weise festgelegt (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Unterstellungsfrage im Ausländerrecht notwendige Verwendung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Klagefrist Beschwerdelegitimation
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00299

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand · [Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung, entsprechend der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote, für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Kostennote zulässig war.] Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1.2).

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt (E. 2.1). Der für eine Rechtsvertretung notwendige Zeitaufwand lässt sich nicht anhand des Umfangs der Rechtschrift beurteilten. Vielmehr ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand für die einzelnen Verfahrenshandlungen notwendig war und detailliert aufzuzeigen, welche Kosten zur Wahrnehmung der Interessen übermässig oder überflüssig waren. Eine pauschalisierte Kürzung des Arbeitsaufwandes ist nur möglich, wenn plausibel aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist.

Die Vorinstanz hat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Fall in rechtsverletzender Weise festgelegt (E. 3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KOSTENNOTE KÜRZUNG NOTWENDIGER AUFWAND UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3