Residence Permit Appeal for Marriage Preparation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant, who entered the country in 2011 and unsuccessfully sought asylum, appealed a decision concerning a short-stay residence permit for marriage preparation. The court considered whether the applicant would qualify for a permit under the relevant statute if already married, noting that grounds for revocation under public security were not currently met, and other statutory prerequisites for residency were satisfied, with no conclusive evidence that the intended marriage was solely for immigration purposes, and given that the marriage was imminent. Consequently, the court allowed the appeal and directed the opposing party to issue the applicant a short-stay residence permit to prepare for the marriage.
Legislator-Regeste
AmtlichKurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | [Der Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.] Es ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte (E. 4.3 f.). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist im Moment nicht gegeben (E. 4.4.2). Die weiteren Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG sind erfüllt, und es ist nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen möchte (E. 4.4.3 f.). Die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden ist absehbar (E. 4.6). Dementsprechend ist der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for granting a short-term residence permit to prepare for marriage.
The court determined that the ground for revocation mentioned in this article was not met.
This provision was cited in the context of imposing court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00293
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00293 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · [Der Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.] Es ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte (E. 4.3 f.).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist im Moment nicht gegeben (E. 4.4.2). Die weiteren Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG sind erfüllt, und es ist nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen möchte (E. 4.4.3 f.). Die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden ist absehbar (E. 4.6). Dementsprechend ist der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen (E. 5).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGEWIESENE ASYLBEWERBER ABSEHBARER ZEIT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG STRAFFÄLLIGKEIT ZIVILSTANDSDOKUMENTE · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 14 BV Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3