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VB.2020.00292 • VG ZH VB.2020.00292 KI-generiert

Appeal on Residency Permit Denial for Caregiver Remanded for Factual Review

Geschäftsnummer VB.2020.00292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the denial of an extension for a residency permit, initially granted without the right to work for the purpose of caring for a daughter and a severely disabled grandson, where the appellant had been reliant on social assistance since 2016. The appellant argued for an entitlement to remain based on the right to family life, citing the continuous and necessary support provided to the dependent grandson; however, the court found a lack of documentation substantiating the grandson's current care needs and the intensity of the appellant's relationship and financial situation. Consequently, the court upheld the appeal in part, quashed the contested decision, and remanded the case to the lower authority for further factual investigation regarding the alleged dependency relationship and to issue a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung die weitere Verlängerung dieser Bewilligung.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr erwachse aus dem Recht auf Familienleben ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, weil ihr schwerstbehinderter Enkel seit seiner Geburt "kontinuierlich" von ihr unterstützt werde und von ihr abhängig sei (E. 2.1). In den Akten finden sich jedoch keinerlei Belege zur aktuellen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungssituation des Enkels der Beschwerdeführerin; auch ergeben sich gewisse Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zur Intensität ihrer Beziehung zum Enkel und zu ihren finanziellen Verhältnissen (E. 2.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid (E. 2.4 f.). Gutheissung URB/Kürzung der Kostennote. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Sicherheitsdirektion.

Schlagwörter

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Verbleiberecht Arbeitsbewilligungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anspruch auf Sozialhilfe Recht auf Familiengründung finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 BV

This article concerning the right to family life was implicitly the main ground leading to the partial acceptance of the appeal and the referral back to the lower authority for further factual clarification.

Art. 8 EMRK

This article concerning the right to respect for private and family life was implicitly the main ground leading to the partial acceptance of the appeal and the referral back to the lower authority for further factual clarification.

§ 7 VRG

This procedural provision was applied in the partial acceptance of the appeal, resulting in the case being remitted to the lower authority for further factual clarification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00292

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverfügung die weitere Verlängerung dieser Bewilligung.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr erwachse aus dem Recht auf Familienleben ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, weil ihr schwerstbehinderter Enkel seit seiner Geburt "kontinuierlich" von ihr unterstützt werde und von ihr abhängig sei (E. 2.1).

In den Akten finden sich jedoch keinerlei Belege zur aktuellen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungssituation des Enkels der Beschwerdeführerin; auch ergeben sich gewisse Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zur Intensität ihrer Beziehung zum Enkel und zu ihren finanziellen Verhältnissen (E. 2.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid (E. 2.4 f.). Gutheissung URB/Kürzung der Kostennote. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Sicherheitsdirektion.

· --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ANWESENHEITSANSPRUCH BEHINDERUNG FAMILIENNACHZUG GROSSELTERN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNVOLLSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 EMRK § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2