Building Permit Denial for Gabion Privacy Screen Altering Landscape Character
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a building and exemption permit for constructing a privacy screen using gabions and raw steel plates because the proposed structure failed to maintain the essential identity of the building and its surroundings as required for changes to structures under the transitional provisions of the Spatial Planning Act. Reasoning that the existing hedge was not a legally vested structure predating 1972, the court found the new 1.8 to 1.9-meter high screen created a dominant, non-natural, and zonally alien element that significantly altered the landscape's character, thus failing the test of essential similarity regarding scope, appearance, and purpose.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Verweigerung der Bau- und Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Sichtschutzwand mit Steinkörben und rohen Stahlplatten. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden, und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Identität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich auf die "wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts (E. 3.1). Die zurzeit bestehende Hecke ist unbestrittenermassen keine "altrechtliche Baute", da sie nicht vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde. Einzig wenn die Einfriedung im Sinn einer Erweiterung der Wohnliegenschaft bzw. deren Umgebungsgestaltung, wie sie 1972 bestand, verstanden würde, wäre eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich (E. 3.2). Mit der Sichtschutzwand wird ein neues, im Jahr 1972 noch nicht erstelltes, zonenfremdes Element geschaffen. Sie tritt mit ihrer Grösse von 1,8 bis 1,9 Metern auch dominant in Erscheinung und verleiht der Zäsur der Landschaft, welche bereits durch das Wohngebäude geschaffen wurde, noch weiteres Gewicht. Die Konstruktion wirkt sodann wenig naturnah und in der grünen Umgebung fremd. Die Wesensgleichheit ist zu verneinen (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision on alterations to structures outside the building zone was cited in the context of determining whether the proposed structure maintained the essential character of the existing object.
This provision concerns modifications to constructions and installations applicable under Art. 24c RPG, used as the legal framework for the permission being sought.
This provision regarding improvements of a design nature was cited alongside Art. 42 Abs. I RPV in the assessment of the proposed structure.
This provision was listed among the applicable legal norms concerning building and exemption permits, although its specific role in the dispositive orders is not detailed beyond its inclusion in the list of relevant norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00285
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00285 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Verweigerung der Bau- und Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Sichtschutzwand mit Steinkörben und rohen Stahlplatten. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.
Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden, und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Identität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich auf die "wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts (E. 3.1).
Die zurzeit bestehende Hecke ist unbestrittenermassen keine "altrechtliche Baute", da sie nicht vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde. Einzig wenn die Einfriedung im Sinn einer Erweiterung der Wohnliegenschaft bzw. deren Umgebungsgestaltung, wie sie 1972 bestand, verstanden würde, wäre eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich (E. 3.2). Mit der Sichtschutzwand wird ein neues, im Jahr 1972 noch nicht erstelltes, zonenfremdes Element geschaffen. Sie tritt mit ihrer Grösse von 1,8 bis 1,9 Metern auch dominant in Erscheinung und verleiht der Zäsur der Landschaft, welche bereits durch das Wohngebäude geschaffen wurde, noch weiteres Gewicht.
Die Konstruktion wirkt sodann wenig naturnah und in der grünen Umgebung fremd. Die Wesensgleichheit ist zu verneinen (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTRECHTLICHE BAUTE AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN IDENTITÄT SICHTSCHUTZWAND WESENSGLEICHHEIT · Rechtsnormen: · Art. 24c Abs. I RPG Art. 41 RPV Art. 42 Abs. I RPV Art. 42 Abs. III RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3