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VB.2020.00279 • VG ZH VB.2020.00279 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Attic Addition Violating Property Servitude and Neighboring Distance

Geschäftsnummer VB.2020.00279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against a building permit for an attic addition to an already overly high structure, where the existing building measured 8.54 meters instead of the permitted 8 meters from the established ground level, and the prior excavation did not mitigate the height issue in relation to neighborly concerns. The court reasoned that while the minor height excess of the existing structure did not preclude a re-evaluation under the applicable planning law, the existing three-story building already utilized the maximum allowance permitted by the clear wording of a property servitude recorded in the land register for a three-story building, meaning the proposed attic floor could not benefit from this right and thus violated the mandatory building distance to the neighboring property, leading to the granting of the appeal due to prevailing neighborly interests against the project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung eines überhohen Gebäudes; Auslegung eines Grundbucheintrags. Bei der Aufstockung eines überhohen Gebäudes ist eine "materielle Sichtweise" vorzunehmen, wobei die bestehende Gebäudehöhenüberschreitung massgeblich ist bzw. sein kann (E. 4.1). Gemessen vom gewachsenen Boden (nicht vom gestalteten Terrain) ist das Gebäude 8,54 m statt der erlaubten 8 m hoch (E. 4.2). Die bei der Gebäudeerstellung getätigten Abgrabungen sind im Zuge der vorzunehmenden "materiellen Sichtweise" vorliegend nicht von Belang, da davon keine störenden Auswirkungen für den beschwerdeführenden Nachbarn ausgehen (E. 4.3). Die Gebäudehöheüberschreitung um 0,54 m führt noch nicht zu einer weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG (E. 4.4). Dem Bauvorhaben stehen überwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 4.6). Der Inhalt einer Dienstbarkeit bestimmt sich gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB zunächst nach dem Eintrag im Grundbuch. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist dieser Wortlaut uneingeschränkt massgebend (E. 5.1). Der klare Wortlaut des Grundbucheintrags erlaubt den Grenzbau für ein dreigeschossiges Gebäude. Da das aufzustockende Gebäude bereits über drei Vollgeschosse verfügt, kann das projektierte Attikageschoss nicht davon profitieren. Den daher zu respektierenden Gebäudeabstand wahrt es nicht (E. 5.2 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Höhe der Baute Baubewilligung Bodenrecht Bauverbotsdienstbarkeit Bauzonenwidrigkeit nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 Satz 2 PBG

The decision relies on this provision regarding the consequences of the building height overrun not leading to a further deviation.

Art. 738 Abs. 1 ZGB

Used to determine the content of the easement based on the land register entry.

Art. 738I ZGB

Cited in the section listing applicable legal norms, implying its relevance to the determination of easement content.

§ 280I PBG

Cited in the section listing applicable legal norms, although its specific application in the dispositive is less direct than the other provisions.

§ 357 PBG

Cited in the section listing applicable legal norms, relevant to the height deviation assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00279

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00279 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.09.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines überhohen Gebäudes; Auslegung eines Grundbucheintrags. Bei der Aufstockung eines überhohen Gebäudes ist eine "materielle Sichtweise" vorzunehmen, wobei die bestehende Gebäudehöhenüberschreitung massgeblich ist bzw. sein kann (E. 4.1).

Gemessen vom gewachsenen Boden (nicht vom gestalteten Terrain) ist das Gebäude 8,54 m statt der erlaubten 8 m hoch (E. 4.2). Die bei der Gebäudeerstellung getätigten Abgrabungen sind im Zuge der vorzunehmenden "materiellen Sichtweise" vorliegend nicht von Belang, da davon keine störenden Auswirkungen für den beschwerdeführenden Nachbarn ausgehen (E. 4.3). Die Gebäudehöheüberschreitung um 0,54 m führt noch nicht zu einer weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG (E. 4.4). Dem Bauvorhaben stehen überwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 4.6).

Der Inhalt einer Dienstbarkeit bestimmt sich gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB zunächst nach dem Eintrag im Grundbuch. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist dieser Wortlaut uneingeschränkt massgebend (E. 5.1). Der klare Wortlaut des Grundbucheintrags erlaubt den Grenzbau für ein dreigeschossiges Gebäude. Da das aufzustockende Gebäude bereits über drei Vollgeschosse verfügt, kann das projektierte Attikageschoss nicht davon profitieren. Den daher zu respektierenden Gebäudeabstand wahrt es nicht (E. 5.2 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte:

· ATTIKAGESCHOSS AUFSTOCKUNG BESITZSTANDSGARANTIE GEBÄUDEABSTAND GRUNDBUCHEINTRAG INTERESSENABWÄGUNG ÜBERHOHES GEBÄUDE VORSCHRIFTSWIDRIGES GEBÄUDE · Rechtsnormen: · § 280I PBG § 357 PBG § 357I PBG Art. 738 ZGB Art. 738I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3