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VB.2020.00277 • VG ZH VB.2020.00277 KI-generiert

Property Owners and Municipality v. Heritage Inventory Listing Reversal

Geschäftsnummer VB.2020.00277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a challenge by property owners and a municipality following the reversal of a decision regarding the inclusion of a property in a heritage inventory, where a subsequent expert opinion indicated a high degree of protection-worthiness based on the object's inherent and situational value. The court reasoned that the municipal council acted outside its discretion by deviating from the expert's credible and thorough findings without sufficient justification, thus violating the right to be heard and the duty to provide reasons, even though the finding of protection-worthiness under planning law does not automatically mandate protection; however, given the high public interest in preservation due to the object's significant value, the failure to address all opposing interests was deemed acceptable, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz/ Inventarentlassung (R4.2019.00115) | Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung: Grundeigentümer- bzw. Gemeindebeschwerde nach Entscheidaufhebung durch BRG. Was das Ausmass der Schutzwürdigkeit betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads schliessen lassen (E.6.4.1). Es besteht kein Anlass, an der Unabhängigkeit und Sachkunde der beauftragten Gutachterin zu zweifeln. Zudem erweist sich das behördlich bestellte Gutachten als vollständig, nachvollziehbar und kommt zu einem klaren Schluss (E.6.4.3). Der Stadtrat ist von den Feststellungen des eingeholten Fachgutachtens abgewichen, ohne dass er dafür triftige Gründe gehabt hätte. Seine Beurteilung erweist sich als nicht mehr vertretbar und sprengt seinen Ermessensspielraum (E.6.4.4). Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, bedeutet das noch nicht zwingend, dass es unter Schutz gestellt werden muss. Vielmehr ist im Licht der festgestellten Denkmalschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen (E.7.1). Dass sich die Vorinstanz nicht mit allen vorgebrachten gegenläufigen Interessen befasst hat, ist angesichts der wichtigen Zeugenschaft aufgrund des hohen Eigen- und Situationswerts und dem daraus folgenden hohen öffentlichen Interesse am Erhalt des Streitobjekts nicht zu beanstanden (E.7.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Eigentumsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Schutz des öffentlichen Interesses Sachverständigengutachten Kulturgüter Eigentumsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This article is not explicitly cited in the dispositive orders, although it is listed under 'Rechtsnormen' and relates to fundamental rights potentially considered in the reasoning.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

This article defines the requirement for an object to be worthy of protection, which is central to the decision, although the specific application is mentioned in the reasoning (E.7.1) and not explicitly in the final orders provided here. However, as it is the substantive legal basis listed, it is kept based on general structure, assuming the final order relates to it.

§ 5a Abs. I VRG

This article is listed under 'Rechtsnormen' but its specific role in the final orders is not detailed.

§ 7 Abs. I VRG

This article is listed under 'Rechtsnormen' but its specific role in the final orders is not detailed.

§ 7 Abs. IV VRG

This article is listed under 'Rechtsnormen' but its specific role in the final orders is not detailed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00277

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00277 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.07.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz/ Inventarentlassung (R4.2019.00115) · Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung: Grundeigentümer- bzw. Gemeindebeschwerde nach Entscheidaufhebung durch BRG.

Was das Ausmass der Schutzwürdigkeit betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads schliessen lassen (E.6.4.1). Es besteht kein Anlass, an der Unabhängigkeit und Sachkunde der beauftragten Gutachterin zu zweifeln. Zudem erweist sich das behördlich bestellte Gutachten als vollständig, nachvollziehbar und kommt zu einem klaren Schluss (E.6.4.3). Der Stadtrat ist von den Feststellungen des eingeholten Fachgutachtens abgewichen, ohne dass er dafür triftige Gründe gehabt hätte. Seine Beurteilung erweist sich als nicht mehr vertretbar und sprengt seinen Ermessensspielraum (E.6.4.4).

Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, bedeutet das noch nicht zwingend, dass es unter Schutz gestellt werden muss. Vielmehr ist im Licht der festgestellten Denkmalschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen (E.7.1). Dass sich die Vorinstanz nicht mit allen vorgebrachten gegenläufigen Interessen befasst hat, ist angesichts der wichtigen Zeugenschaft aufgrund des hohen Eigen- und Situationswerts und dem daraus folgenden hohen öffentlichen Interesse am Erhalt des Streitobjekts nicht zu beanstanden (E.7.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT BEGRÜNDUNGSPFLICHT DENKMALPFLEGE EIGENWERT GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORBEFASSUNG WICHTIGER ZEUGE ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 5a Abs. I VRG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3