Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00275 • VG ZH VB.2020.00275 KI-generiert

Discretion in Public Employment Hiring Overrides Applicant Claims

Geschäftsnummer VB.2020.00275
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee who had resigned but received a temporary extension subsequently applied for their publicly advertised former position, an application which was rejected in favor of another candidate. The core dispute was not the continuation of the existing employment, but whether the employer was obligated to enter into a new employment relationship with the former employee, with the court reasoning that applicants, even fully qualified ones, possess no entitlement to be hired, as the decision on filling a position remains entirely within the discretion of the hiring authority, leading to the dismissal of the claim for damages based on alleged misapplication of personnel regulations governing the application and hiring process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitsverhältnis | [Der Beschwerdeführer kündigte sein langjähriges Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2016; kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde das Arbeitsverhältnis befristet bis Ende Juli 2017 verlängert. Im Januar 2017 wurde die Stelle öffentlich ausgeschrieben. Die vom Beschwerdeführer Mitte Februar 2017 eingereichte Bewerbung wurde nicht berücksichtigt und die Stelle anderweitig vergeben.] In der vorliegenden Konstellation ist nicht der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses strittig, sondern die Frage, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, mit dem Beschwerdeführer ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen (E. 5.1). Bewerberinnen und Bewerber haben - selbst wenn sie sämtliche Voraussetzungen für eine Anstellung erfüllen - keinen Anspruch auf Anstellung; der Entscheid über die Stellenbesetzung verbleibt im Ermessen der Anstellungsbehörde. Offengelassen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf eine Verfügung betreffend seine Nichtanstellung hatte (E. 5.2). Der Beschwerdeführer stützt die geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf eine angeblich falsche Anwendung von Vorschriften über den Bewerbungsprozess sowie das Besetzen einer Stelle und damit auf personalrechtliche Bestimmungen, weshalb das Verwaltungsrechtspflegeverfahren auf die Staatshaftungsbegehren Anwendung findet (E. 7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Arbeitsverhältnis Staatsorgane öffentliche Arbeitsvermittlung Beurteilungsbefugnis@Ermessen der Verwaltung Kündigung von Staatspersonal Personalpolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 VVPG
Cited in the case summary as a relevant legal norm, but its specific application in the dispositive is not detailed here, although it relates to the staffing decision context.
§ 9 PG
Cited in the case summary as a relevant legal norm, but its specific application in the dispositive is not detailed here, although it relates to the general principles of public service.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 11 VVPG

Cited in the case summary as a relevant legal norm, but its specific application in the dispositive is not detailed here, although it relates to the staffing decision context.

§ 9 PG

Cited in the case summary as a relevant legal norm, but its specific application in the dispositive is not detailed here, although it relates to the general principles of public service.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00275

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00275 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Arbeitsverhältnis · [Der Beschwerdeführer kündigte sein langjähriges Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2016; kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde das Arbeitsverhältnis befristet bis Ende Juli 2017 verlängert. Im Januar 2017 wurde die Stelle öffentlich ausgeschrieben.

Die vom Beschwerdeführer Mitte Februar 2017 eingereichte Bewerbung wurde nicht berücksichtigt und die Stelle anderweitig vergeben.] In der vorliegenden Konstellation ist nicht der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses strittig, sondern die Frage, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, mit dem Beschwerdeführer ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen (E. 5.1). Bewerberinnen und Bewerber haben - selbst wenn sie sämtliche Voraussetzungen für eine Anstellung erfüllen - keinen Anspruch auf Anstellung; der Entscheid über die Stellenbesetzung verbleibt im Ermessen der Anstellungsbehörde.

Offengelassen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf eine Verfügung betreffend seine Nichtanstellung hatte (E. 5.2). Der Beschwerdeführer stützt die geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf eine angeblich falsche Anwendung von Vorschriften über den Bewerbungsprozess sowie das Besetzen einer Stelle und damit auf personalrechtliche Bestimmungen, weshalb das Verwaltungsrechtspflegeverfahren auf die Staatshaftungsbegehren Anwendung findet (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERBUNG NICHTBERÜCKSICHTIGUNG STELLENBEWERBUNG · Rechtsnormen:

· § 9 PG § 11 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4