Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00271 • VG ZH VB.2020.00271 KI-generiert

Spousal Reunification Allowed Despite Procedural Lapses

Geschäftsnummer VB.2020.00271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the refusal of spousal reunification would be disproportionate given the overall situation, allowing a husband to join his wife and children in Switzerland. The court's reasoning was based on the wife's increased employment, her efforts to manage finances, and the understanding that the husband would likely contribute to the family's support in the near future, despite initial difficulties in his job search. The court did not proceed with the husband's appeal due to a lack of timely formal submission, but noted that the wife's appeal, which covered the same interests, would not disadvantage them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ehegattennachzug | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau und den beiden Kindern/Ehegattennachzug Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird mangels rechtzeitiger Konstituierung nicht eingetreten. Da aber die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits beschwerdebefugt ist und sich ihre Interessen mit jenen des Beschwerdeführers 2 naturgemäss decken, ergeben sich für die Beschwerdeführenden durch das Nichteintreten keine weiteren Nachteile (E. 1.2). Die Beschwerdeführenden haben keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Beschäftigungsgrad auf 80 % erhöht und ist darum bemüht, ihre Lebenshaltungskosten möglichst tief zu halten. Dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer 2 in der gegenwärtigen Situation erschwert war, ist nachvollziehbar. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es ihm in naher Zukunft gelingen wird, in namhafter Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen. In Berücksichtigung der Gesamtsituation würde sich zum heutigen Zeitpunkt die Verweigerung des Ehegattennachzugs als unverhältnismässig erweisen (E. 3.3.3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug Zustimmung des Ehegatten Durchsuchung aufgelöste Ehe ehelicher Härtefall ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. I lit. a AIG

Basis for not admitting the appeal due to failure to constitute.

Art. 44 Abs. II AIG

Used to allow the appeal, indicating that refusal of spousal reunification would be disproportionate.

Art. 47 AIG

Cited in relation to the principle of proportionality in family reunification cases.

Art. 13 BV

Referred to as a fundamental right relevant to family life, impacting the proportionality assessment.

Art. 8 EMRK

Referred to as a fundamental right protecting family life, influencing the proportionality assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00271

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ehegattennachzug · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau und den beiden Kindern/Ehegattennachzug Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird mangels rechtzeitiger Konstituierung nicht eingetreten. Da aber die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits beschwerdebefugt ist und sich ihre Interessen mit jenen des Beschwerdeführers 2 naturgemäss decken, ergeben sich für die Beschwerdeführenden durch das Nichteintreten keine weiteren Nachteile (E. 1.2).

Die Beschwerdeführenden haben keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Beschäftigungsgrad auf 80 % erhöht und ist darum bemüht, ihre Lebenshaltungskosten möglichst tief zu halten. Dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer 2 in der gegenwärtigen Situation erschwert war, ist nachvollziehbar. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es ihm in naher Zukunft gelingen wird, in namhafter Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen. In Berücksichtigung der Gesamtsituation würde sich zum heutigen Zeitpunkt die Verweigerung des Ehegattennachzugs als unverhältnismässig erweisen (E. 3.3.3).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION DEUTSCHPRÜFUNG EHEGATTENNACHZUG FAMILIENLEBEN SCHULDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. I lit. a AIG Art. 44 Abs. II AIG Art. 47 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3