Child's Homeschooling Costs Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child, experiencing bullying, was partially dispensed from school for three months to allow for homeschooling. The parents sought reimbursement for additional homeschooling costs, arguing the dispensation should not have been granted and that the school's support was insufficient. The court affirmed the lower court's decision, finding that the dispensation was deemed the most suitable measure for the child's well-being by all parties involved, especially given its limited duration and timing. The court also reasoned that any concerns regarding the teacher's support should have been addressed directly with the school before seeking reimbursement for additional efforts.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenübernahme nach Teildispensation | [Der 2008 geborene Beschwerdeführer 3 besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 eine sechste Primarklasse im Schulkreis D, wo er gemobbt worden sein soll; Ende März 2019 beschloss die Beschwedegegnerin deshalb auf eine entsprechende Bitte der Eltern hin, den Knaben ab dem 1. April 2019 teilweise vom Unterricht zu dispensieren. Im Streit steht eine Forderung der Eltern des Beschwerdeführers 3 über Fr. 13'000.- "für das zusätzlich Homeschooling".] Die Dispensation des von Mobbing betroffenen Kinds vom Unterricht dürfte nur in Ausnahmefällen das adäquateste Mittel darstellen, um dem von einem bzw. mehreren anderen Schülerinnen und Schülern ausgehenden Problem zu begegnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurde die Dispensation vorliegend jedoch von allen Beteiligten als die für das Wohl des Beschwerdeführers 3 geeignetste Massnahme eingestuft, zumal die Eltern eine Schulung in einem nahe gelegenen anderen Schulhaus ablehnten, die (Teil-)Dispensation nur für die beschränkte Zeit von drei Monaten angeordnet wurde und sie überdies die letzten Wochen der sechsten Klasse vor dem Übertritt des Beschwerdeführers 3 ins Gymnasium betraf (zum Ganzen E. 3.4). Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die angeordnete Massnahme hätte gar nie angeordnet werden dürfen, weshalb ihnen die im Zusammenhang mit deren Durchführung entstandenen zusätzlichen Kosten schon per se zu ersetzen seien, verfängt somit nicht. Gleiches gilt insofern, als sie geltend machen, wegen der als ungenügend einzustufenden Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin gezwungen gewesen zu sein, einen beträchtlichen Zusatzaufwand zu betreiben. Wären die Beschwerdeführenden mit dem konkreten Umfang der Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin nicht einverstanden gewesen, hätten sie diese bzw. die Beschwerdegegnerin nämlich zunächst hierauf ansprechen müssen (zum Ganzen E. 3.5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, and it is customary for procedural aspects like costs to be mentioned there, even if not explicitly in the dispositive text if the dispositive refers to the overall legal framework of the VRG for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00270
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00270 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.10.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme nach Teildispensation · [Der 2008 geborene Beschwerdeführer 3 besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 eine sechste Primarklasse im Schulkreis D, wo er gemobbt worden sein soll; Ende März 2019 beschloss die Beschwedegegnerin deshalb auf eine entsprechende Bitte der Eltern hin, den Knaben ab dem 1.
April 2019 teilweise vom Unterricht zu dispensieren. Im Streit steht eine Forderung der Eltern des Beschwerdeführers 3 über Fr. 13'000.- "für das zusätzlich Homeschooling".] Die Dispensation des von Mobbing betroffenen Kinds vom Unterricht dürfte nur in Ausnahmefällen das adäquateste Mittel darstellen, um dem von einem bzw. mehreren anderen Schülerinnen und Schülern ausgehenden Problem zu begegnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurde die Dispensation vorliegend jedoch von allen Beteiligten als die für das Wohl des Beschwerdeführers 3 geeignetste Massnahme eingestuft, zumal die Eltern eine Schulung in einem nahe gelegenen anderen Schulhaus ablehnten, die (Teil-)Dispensation nur für die beschränkte Zeit von drei Monaten angeordnet wurde und sie überdies die letzten Wochen der sechsten Klasse vor dem Übertritt des Beschwerdeführers 3 ins Gymnasium betraf (zum Ganzen E. 3.4).
Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die angeordnete Massnahme hätte gar nie angeordnet werden dürfen, weshalb ihnen die im Zusammenhang mit deren Durchführung entstandenen zusätzlichen Kosten schon per se zu ersetzen seien, verfängt somit nicht. Gleiches gilt insofern, als sie geltend machen, wegen der als ungenügend einzustufenden Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin gezwungen gewesen zu sein, einen beträchtlichen Zusatzaufwand zu betreiben. Wären die Beschwerdeführenden mit dem konkreten Umfang der Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin nicht einverstanden gewesen, hätten sie diese bzw. die Beschwerdegegnerin nämlich zunächst hierauf ansprechen müssen (zum Ganzen E. 3.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSPRACHE DISPENSATION FORDERUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT HEIMUNTERRICHT HOMESCHOOLING KOOPERATION KOSTENBEITRAG MOBBING UNENTGELTLICHKEIT UNZUMUTBARKEIT VEREINBARUNG ÜBER DISPENSATION · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV § 38b Abs. 1 lit. c VRG § 62 Abs. 2 VRG § 10 Abs. 1 VSG § 11 VSG Art. 10 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV Art. 10 Abs. 3 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3