Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00269 • VG ZH VB.2020.00269 KI-generiert

Building Permit Denied Over Unaddressed Room Height Issue

Geschäftsnummer VB.2020.00269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where an applicant sought a building permit, and a reviewing court found that while the factual determination regarding a roof modification was sufficient, the applicant's right to be heard was violated because a specific claim about inadequate room height for residential use was not examined. The court emphasized that while it is the authority's duty to investigate the relevant facts, this duty can rely on the participation of those involved. However, by failing to address the room height issue, the prior instance violated the applicant's right to a hearing, a serious flaw that required remanding the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Sachverhaltsfeststellung; rechtliches Gehör. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten stützen (E. 3.2). Indem die Vorinstanz als Fachgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos festgestellt hat, dass lediglich die Dachfläche erweitert und erhöht, jedoch dadurch die Raumhöhe nicht verändert wurde, hat sie den Sachverhalt genügend festgestellt (E. 3.3). Jedoch hat die Vorinstanz die Rüge, die notwendige Raumhöhe für die Wohnnutzung sei nicht eingehalten, nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (E. 4.1). Die Gehörsverletzung wiegt schwer und es besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung (E. 4.3). Rückweisung.

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe Änderung der Baubewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Wohnnutzung Zonenbeschränkungen Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited for the violation of the right to be heard.

§ 7 VRG

Cited for the principle of official investigation and the duty of the authority to establish the relevant facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00269

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00269 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Sachverhaltsfeststellung; rechtliches Gehör. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung zu führen.

Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten stützen (E. 3.2). Indem die Vorinstanz als Fachgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos festgestellt hat, dass lediglich die Dachfläche erweitert und erhöht, jedoch dadurch die Raumhöhe nicht verändert wurde, hat sie den Sachverhalt genügend festgestellt (E. 3.3). Jedoch hat die Vorinstanz die Rüge, die notwendige Raumhöhe für die Wohnnutzung sei nicht eingehalten, nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (E. 4.1).

Die Gehörsverletzung wiegt schwer und es besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung (E. 4.3). Rückweisung. · --- · Stichworte: · RAUMHÖHE RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 275 Abs. II PBG § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4