Denial of Late Family Reunification Visa Upheld Due to Custody and Integration Issues
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the denial of a subsequent family reunification visa for a foreign national's son, finding the application to be late and that the primary condition for such a late request—the residing parent possessing parental custody under the relevant foreign law—was not met, as custody had been awarded to the father after the divorce, and the existing agreement pertained only to custody, not the right of custody; furthermore, even if custody were held by the mother, the court found no compelling family reasons, citing the lack of current medical documentation regarding the father's condition impacting care and the anticipated significant integration challenges for the nearly adult son residing outside the country.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mangels elterlichen Sorgerechts Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Das Familiennachzugsgesuch für den Sohn der hier lebenden Beschwerdeführerin erweist sich als verspätet (E. 3.1 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG scheitert jedoch von vornherein aus familienrechtlichen Gründen: Als ungeschriebene Voraussetzung für den Familiennachzug muss dem nachziehenden Elternteil das Sorgerecht über das Kind zukommen. Das elterliche Sorgerecht fiel nach ägyptischem Recht nach der Scheidung dem Kindsvater zu. Der Vergleich, in welchem der Vater zustimmt, dass der Sohn bei der Mutter in der Schweiz lebe, betrifft klarerweise die Obhut und nicht die Zuteilung der elterlichen Sorge (E. 3.3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin über das elterliche Sorgerecht verfügen würde, so wären wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu verneinen: So fehlt es einerseits an einem aktuellen Arztbericht, welcher eine zuverlässige Einschätzung der Auswirkungen der Erkrankung des Kindsvaters (Hirntumor) auf die Betreuung des Sohns zulassen würde. Andererseits würden den 17-jährigen Sohn, der noch nie in der Schweiz war, erhebliche Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz erwarten (E. 3.4). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00268
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00268 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mangels elterlichen Sorgerechts Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Das Familiennachzugsgesuch für den Sohn der hier lebenden Beschwerdeführerin erweist sich als verspätet (E. 3.1 f.).
Ein nachträglicher Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG scheitert jedoch von vornherein aus familienrechtlichen Gründen: Als ungeschriebene Voraussetzung für den Familiennachzug muss dem nachziehenden Elternteil das Sorgerecht über das Kind zukommen. Das elterliche Sorgerecht fiel nach ägyptischem Recht nach der Scheidung dem Kindsvater zu. Der Vergleich, in welchem der Vater zustimmt, dass der Sohn bei der Mutter in der Schweiz lebe, betrifft klarerweise die Obhut und nicht die Zuteilung der elterlichen Sorge (E. 3.3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin über das elterliche Sorgerecht verfügen würde, so wären wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu verneinen:
So fehlt es einerseits an einem aktuellen Arztbericht, welcher eine zuverlässige Einschätzung der Auswirkungen der Erkrankung des Kindsvaters (Hirntumor) auf die Betreuung des Sohns zulassen würde. Andererseits würden den 17-jährigen Sohn, der noch nie in der Schweiz war, erhebliche Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz erwarten (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄGYPTEN ELTERLICHE SORGE NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG OBHUT RECHTLICHES GEHÖR SORGERECHT VERSPÄTUNG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. IV AIG Art. 29 Abs. II BV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3