Prisoner's Indigence and Appeal Merit Partially Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted a request for free legal proceedings for a prisoner, finding that the lower court improperly dismissed the prisoner's claims without allowing him to sufficiently prove his indigence regarding a cost deposit and by prematurely deeming his appeal obviously without merit. The court reasoned that while the prisoner's indigence was not sufficiently established, he should have been given an opportunity to provide proof, and that warnings issued by prison staff could potentially be considered appealable orders, meaning the appeal was not clearly hopeless. The request for free legal counsel was correctly denied as unnecessary.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug (Rechtsverweigerung) | Strafvollzug (Rechtsverweigerung). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält. Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Praxis der Justizvollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, nicht zu beanstanden. Über die Frage nach der Rechtsnatur der einzelnen Verwarnung und damit zusammenhängend über die Frage nach deren Anfechtbarkeit bzw. des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hat das Verwaltungsgericht bis anhin nicht befunden. Vor diesem Hintergrund und da es mindestens nicht ausgeschlossen erscheint, eine (einzelne) Verwarnung des Vollzugspersonals als Anordnung bzw. Verfügung zu qualifizieren, hätte die Vorinstanz den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen dürfen (E. 3.2). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 3.3). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for declaring the application for legal aid inadmissible due to lack of necessity.
This provision is cited in relation to the partially granting of the application for free legal aid for the appeal proceedings.
This provision is referenced in the context of partially granting the application for free legal aid (procedural justice) for the appeal proceedings.
This provision is mentioned in relation to the court not having previously ruled on the legal nature of individual warnings and their appealability, leading to the conclusion that the appeal should not have been dismissed as obviously without merit.
This provision is cited in the context of the court's decision to partially grant the application for free legal aid (procedural justice) for the appeal proceedings.
This provision likely relates to the disciplinary measures within the penal system, which is the subject matter of the case, and implicitly underlies the reasoning regarding warnings and disciplinary actions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00267
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00267 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Rechtsverweigerung) · Strafvollzug (Rechtsverweigerung). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist mindestens in Bezug auf die ihm auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.- aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausreichend ausgewiesen, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält.
Da der Beschwerdeführer über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige weitere Abklärungen zu verneinen (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Praxis der Justizvollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, nicht zu beanstanden. Über die Frage nach der Rechtsnatur der einzelnen Verwarnung und damit zusammenhängend über die Frage nach deren Anfechtbarkeit bzw. des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hat das Verwaltungsgericht bis anhin nicht befunden.
Vor diesem Hintergrund und da es mindestens nicht ausgeschlossen erscheint, eine (einzelne) Verwarnung des Vollzugspersonals als Anordnung bzw. Verfügung zu qualifizieren, hätte die Vorinstanz den Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen dürfen (E. 3.2). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 3.3). Teilweise Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, Abweisung desjenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.3).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSTRAFE KOSTENVORSCHUSS MITTELLOSIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT REALAKT RECHTSNATUR RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWARNUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 23c StJVG § 10c VRG § 10c Abs. I VRG § 10c Abs. II VRG § 15 Abs. II lit. b VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen:
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