Social Assistance Recipient Exceeds Communal Rent Maximum in Bad Faith
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of social assistance, already occupying housing above the communal rent maximum with prior approval for the limited duration, subsequently moved to a new municipality into a dwelling also exceeding the local rent maximum despite being aware of the maxima and having been warned multiple times, and having suitable alternative housing offered. The court ruled that the communal rent maximums are essential to limit state expenditure on basic subsistence, ensure equal treatment among recipients, and incentivize financial independence by preventing recipients from being better off than those living modestly without aid. Given the recipient's awareness, repeated warnings, lack of emergency, and bad-faith acquisition of the subsequent higher-rent lease, the recipient's conduct was deemed an abuse of rights, leading to the acceptance of the appeal and upholding the decision to only grant the local rent maximum.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Kommunale Mietzinsmaxima. Die sozialhilfebeziehende Beschwerdegegnerin bewohnte eine über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegende Wohnung, wobei das Mietverhältnis jedoch befristet war und die Sozialhilfe der Übernahme der erhöhten Kosten bis zum Auszugstermin zugestimmt hatte. Vor Fristablauf dieses Mietverhältnisses bezog die Beschwerdegegnerin eine Wohnung in einer anderen Gemeinde, welche ebenfalls über den dort geltenden Mietzinsmaxima lag. Die Sozialbehörde sprach ihr das Mietzinsmaximum zu und forderte sie auf, umgehend eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden. Sodann dienen sie der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen nicht bessergestellt sein als Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (E. 2.2). Aufgrund der Umstände war der Beschwerdegegnerin das Bestehen kommunaler Mietzinsmaxima bewusst und sie wurde mehrmals schriftlich darauf hingewiesen; ebenso darauf, dass sie sich auch in einer anderen Gemeinde zunächst über die dort geltenden Mietzinsrichtlinien informieren müsse. Eine Notlage lag nicht vor. Zudem wurden ihr passende Wohnungen angeboten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war somit rechtsmissbräuchlich und der Abschluss des folgenden Mietvertrags war für sie erkennbar unzulässig und treuwidrig. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited in the context of upholding the administrative decision regarding social assistance limits, particularly concerning rent maxima.
The provision is cited alongside others determining the scope and limits of social assistance, which is the subject of the court's ruling.
The provision is cited among the legal norms governing the social assistance case that was decided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00266
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00266 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kommunale Mietzinsmaxima. Die sozialhilfebeziehende Beschwerdegegnerin bewohnte eine über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegende Wohnung, wobei das Mietverhältnis jedoch befristet war und die Sozialhilfe der Übernahme der erhöhten Kosten bis zum Auszugstermin zugestimmt hatte. Vor Fristablauf dieses Mietverhältnisses bezog die Beschwerdegegnerin eine Wohnung in einer anderen Gemeinde, welche ebenfalls über den dort geltenden Mietzinsmaxima lag. Die Sozialbehörde sprach ihr das Mietzinsmaximum zu und forderte sie auf, umgehend eine günstigere Wohnung zu suchen.
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene Unterkunft übernommen werden. Sodann dienen sie der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen nicht bessergestellt sein als Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (E. 2.2).
Aufgrund der Umstände war der Beschwerdegegnerin das Bestehen kommunaler Mietzinsmaxima bewusst und sie wurde mehrmals schriftlich darauf hingewiesen; ebenso darauf, dass sie sich auch in einer anderen Gemeinde zunächst über die dort geltenden Mietzinsrichtlinien informieren müsse. Eine Notlage lag nicht vor. Zudem wurden ihr passende Wohnungen angeboten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war somit rechtsmissbräuchlich und der Abschluss des folgenden Mietvertrags war für sie erkennbar unzulässig und treuwidrig.
Gutheissung. · --- · Stichworte: · GLEICHBEHANDLUNG GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ KOMMUNAL MIETVERTRAG MIETZINS MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN RECHTSMISSBRAUCH SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 15 SHG § 21 SHG § 24 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2