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VB.2020.00263 • VG ZH VB.2020.00263 KI-generiert

Kosovo Nationals' Residency Appeal Dismissed Due to Relocation of Life Center

Geschäftsnummer VB.2020.00263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed the appeal of individuals originally from Kosovo who had resided in Switzerland for over thirty years, finding that evidence strongly suggested they voluntarily relocated their center of life to Kosovo around 2007. The court reasoned that since the appellants did not have a special dependency relationship with their children remaining in Switzerland, they could not derive a right to residency from the right to family life under Article 8(1) ECHR, nor did the refusal of a residence title affect their right to private life under Article 8(1) ECHR because their center of life had long been established in their home country, thus the opposing party was not obligated to grant them a settlement or residence permit under general or specific alien law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiedererteilung von Niederlassungsbewilligungen/Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen | [Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus dem Kosovo und nahmen vor 33 bzw. 31 Jahren Wohnsitz in der Schweiz. Diverse Indizien begründen die Vermutung, dass sich die Beschwerdeführenden spätestens 2007 freiwillig dazu entschieden haben, ihren Lebensmittelpunkt wieder in den Kosovo zu verlegen.] Zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz lebenden Kindern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Damit können die Beschwerdeführenden aus ihrem Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten (E. 3.3). Weil die Beschwerdeführenden ihren Lebensmittelpunkt vor langer Zeit in ihr Heimatland verlegten, berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz auch den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (E. 3.4). Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, den Beschwerdeführenden nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen oder gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG die Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verbleiberecht Recht auf Leben erworbener Anspruch Abschiebung Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 AIG

This provision was cited in the overall summary of the legal norms considered, suggesting its relevance to the decision regarding residence permits.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This provision was cited in the overall summary of the legal norms considered, suggesting its relevance to the decision regarding residence permits.

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

This provision was cited in the overall summary of the legal norms considered, suggesting its relevance to the decision regarding residence permits.

Art. 34 Abs. 3 AIG

This provision was cited in the overall summary of the legal norms considered, and the court explicitly ruled that the administrative authority was not obliged to grant a permit under this article (E. 4).

Art. 13 BV

This constitutional provision was cited in the overall summary of the legal norms considered.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

The court explicitly ruled that the appellants could not derive a right of residence from the protection of family life under this article (E. 3.3).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00263

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00263 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wiedererteilung von Niederlassungsbewilligungen/Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen · [Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus dem Kosovo und nahmen vor 33 bzw. 31 Jahren Wohnsitz in der Schweiz. Diverse Indizien begründen die Vermutung, dass sich die Beschwerdeführenden spätestens 2007 freiwillig dazu entschieden haben, ihren Lebensmittelpunkt wieder in den Kosovo zu verlegen.] Zwischen den Beschwerdeführenden und ihren in der Schweiz lebenden Kindern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

Damit können die Beschwerdeführenden aus ihrem Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten (E. 3.3). Weil die Beschwerdeführenden ihren Lebensmittelpunkt vor langer Zeit in ihr Heimatland verlegten, berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz auch den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (E. 3.4). Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, den Beschwerdeführenden nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen oder gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG die Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LEBENSMITTELPUNKT PRIVATLEBEN WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 34 Abs. 3 AIG Art. 13 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3