Correction of Obvious Calculation Error in Tender Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the validity of withdrawing an award decision, correcting an offer price error, and re-awarding a general contractor contract after work had commenced. The court reasoned that a forgotten Excel formula adjustment leading to a significantly lower initial total price constituted an obvious calculation error accessible to correction under relevant procurement law, as bidders are responsible for the content of their tenders. Since the error was substantial and not known to the winning bidder at the time of the award, the subsequent withdrawal of the award and correction of the total price were permissible, and a re-evaluation and re-award to the same entity without re-tendering was deemed compliant with procurement principles.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Generalplanerauftrag: Widerruf und Fehlerkorrektur, Neubewertung und Neuvergabe an gleiche Anbieterin nach Auftragsbeginn. Nach § 29 SubmV werden die eingereichten Angebote nach der Offertöffnung fachlich und rechnerisch geprüft (Abs. 1). Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden dabei berichtigt (Abs. 2). Daraus lässt sich indes keine Pflicht der Vergabebehörde ableiten, jeweils bei sämtlichen eingegangenen Angeboten die (Total-)Beträge nachzurechnen. Denn für den Inhalt ihrer Offerte beziehungsweise deren sorgfältige Ausarbeitung und damit die Überprüfung der Preiskalkulation ist grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich. Aufgabe der Vergabebehörde ist demgegenüber die (preisliche) Bereinigung der eingegangenen Angebote, um diese objektiv vergleichbar zu machen (§ 29 Abs. 3 SubmV). Bei der vergessenen Anpassung der Excel-Formel für das Gesamttotal hinsichtlich der beiden ergänzten Spalten handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler im Sinn von § 29 Abs. 2 SubmV, welcher der Berichtigung zugänglich ist. Es erfolgte keine unerlaubte nachträgliche (inhaltliche) Angebotsänderung, wenn die Beschwerdegegnerin den Totalbetrag korrigierte. Die Korrektur ergibt einen rund einen Viertel höheren Angebotspreis. Da der Beschwerdegegnerin dieser wesentliche Mangel, welcher (betragsmässig) zu einem anderen Zuschlagsentscheid geführt hätte, im Zeitpunkt des Zuschlags nicht bekannt war und der Summenfehler erst nachträglich entdeckt wurde, erweist sich der Widerruf als zulässig. Eine Korrektur ist ohne Verletzung des Vergaberechts möglich und musste nicht zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerin führen. Die Neubewertung unter Berücksichtigung des korrigierten Offertpreises und die Neuerteilung des Zuschlags waren unter den vorliegenden Umständen ohne Abbruch des Verfahrens und Neuausschreibung zulässig und widerspricht den vergaberechtlichen Grundsätzen nicht (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section regarding the correction of obvious calculation errors in offers.
Cited in the reasoning section regarding the task of the awarding authority to clarify offers for objective comparison.
The general context of the decision relates to procurement law (Submissionsrecht), making this section relevant to the outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00260
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00260 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Generalplanerauftrag: Widerruf und Fehlerkorrektur, Neubewertung und Neuvergabe an gleiche Anbieterin nach Auftragsbeginn. Nach § 29 SubmV werden die eingereichten Angebote nach der Offertöffnung fachlich und rechnerisch geprüft (Abs. 1). Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden dabei berichtigt (Abs. 2).
Daraus lässt sich indes keine Pflicht der Vergabebehörde ableiten, jeweils bei sämtlichen eingegangenen Angeboten die (Total-)Beträge nachzurechnen. Denn für den Inhalt ihrer Offerte beziehungsweise deren sorgfältige Ausarbeitung und damit die Überprüfung der Preiskalkulation ist grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich. Aufgabe der Vergabebehörde ist demgegenüber die (preisliche) Bereinigung der eingegangenen Angebote, um diese objektiv vergleichbar zu machen (§ 29 Abs. 3 SubmV). Bei der vergessenen Anpassung der Excel-Formel für das Gesamttotal hinsichtlich der beiden ergänzten Spalten handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler im Sinn von § 29 Abs. 2 SubmV, welcher der Berichtigung zugänglich ist.
Es erfolgte keine unerlaubte nachträgliche (inhaltliche) Angebotsänderung, wenn die Beschwerdegegnerin den Totalbetrag korrigierte. Die Korrektur ergibt einen rund einen Viertel höheren Angebotspreis. Da der Beschwerdegegnerin dieser wesentliche Mangel, welcher (betragsmässig) zu einem anderen Zuschlagsentscheid geführt hätte, im Zeitpunkt des Zuschlags nicht bekannt war und der Summenfehler erst nachträglich entdeckt wurde, erweist sich der Widerruf als zulässig. Eine Korrektur ist ohne Verletzung des Vergaberechts möglich und musste nicht zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerin führen.
Die Neubewertung unter Berücksichtigung des korrigierten Offertpreises und die Neuerteilung des Zuschlags waren unter den vorliegenden Umständen ohne Abbruch des Verfahrens und Neuausschreibung zulässig und widerspricht den vergaberechtlichen Grundsätzen nicht (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · KORREKTUR NEUBEWERTUNG OFFENSICHTLICHER FEHLER PREIS SUBMISSIONSRECHT VERGABERECHT WIDERRUF ZUSCHLAG · Rechtsnormen: · § 4a Abs. II IVöB-BeitrittsG § 24 Abs. IV SubmV § 29 Abs. I SubmV § 29 Abs. II SubmV § 29 Abs. III SubmV § 37 SubmV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3