Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00257 • VG ZH VB.2020.00257 KI-generiert

Marriage Preparation Refusal Upheld Due to Failure to Provide Proof of Lawful Residence

Geschäftsnummer VB.2020.00257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to continue a marriage preparation procedure after the applicants failed to provide proof of the foreign fiancé's lawful residence in the country within the granted timeframe, which had effectively lasted three and a half months. The court reasoned that while authorities must allow sufficient time for obtaining residency documentation, a pending migration-related appeal or complaint does not justify suspending the deadline for submitting this proof, rendering the appeal against the denial of continued procedure manifestly without prospect of success at the time of filing, thereby justifying the rejection of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens; UP/URB | [Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit des Rekurses] Die Verlobten haben im Ehevorbereitungsverfahren ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz einzureichen, wobei die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen müssen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (E. 4.2). Da ein pendentes migrationsrechtliches Rekurs- oder Beschwerdeverfahren keinen Grund für eine ausnahmweise Sistierung der Nachweisfrist bildet, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden nach dem ungenutzen Ablauf der ihnen zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers gewährten (faktisch dreieinhalbmonatigen) Frist die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung verweigerte (E. 4.3). Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung offensichtlich aussichtslos und wurde ihr Armenrechtsgesuch vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen (E. 4.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung Nichtehe Einreichungszeitpunkt Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 2 VRG

Used to reject the appeal because it was obviously devoid of prospect of success at the time of filing.

§ 16 Abs. 1 VRG

Used to dismiss the appeal regarding the refusal to continue the marriage preparatory procedure.

Art. 98 Abs. 4 ZGB

Cited in the legal norms section and relevant to the procedure's basis, although the rejection of the appeal itself relies on § 16 Abs. 1 and 2 VRG.

Art. 64 Abs. 2 ZStV

Cited in the legal norms section and relevant to the procedure's basis, although the rejection of the appeal itself relies on § 16 Abs. 1 and 2 VRG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00257

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens; UP/URB · [Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit des Rekurses] Die Verlobten haben im Ehevorbereitungsverfahren ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz einzureichen, wobei die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen müssen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (E. 4.2).

Da ein pendentes migrationsrechtliches Rekurs- oder Beschwerdeverfahren keinen Grund für eine ausnahmweise Sistierung der Nachweisfrist bildet, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden nach dem ungenutzen Ablauf der ihnen zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers gewährten (faktisch dreieinhalbmonatigen) Frist die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung verweigerte (E. 4.3). Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung offensichtlich aussichtslos und wurde ihr Armenrechtsgesuch vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen (E. 4.4).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NEBENFOLGENREGELUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG Art. 98 Abs. 4 ZGB Art. 64 Abs. 2 ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5