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VB.2020.00246 • VG ZH VB.2020.00246 KI-generiert

Foster Family Allowance Dispute After Employment Cessation

Geschäftsnummer VB.2020.00246
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned former employees of a foundation, acting as a foster family, who continued to care for a child after their employment ended but were granted a lower daily foster care allowance by the social authority than they previously received from the foundation, as they lacked a facility license and no prior agreement governed the compensation in their new private capacity. The court reasoned that because the actual and legal circumstances had fundamentally changed, the applicants had no constitutional right to a continued identical allowance under principles of legal equality or legitimate expectation; the initial setting of compensation in a new legal relationship, rather than a reduction within an existing one, was being assessed, and while the authority's decision to increase the allowance by 40% above the guidelines to account for extra effort and qualification was a lawful exercise of discretion, the court would not deviate further from established administrative guidelines.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten: Pflegegeld bei veränderten Verhältnissen (Rechtsgleichheit/Vertrauensschutz) [Die Beschwerdeführenden waren Arbeitnehmer einer Stiftung und nahmen in dieser Funktion als sozialpädagogische Familie Pflegekinder auf. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses wollten sie als private Pflegefamilie weiterarbeiten und erhielten die Bewilligung zur Aufnahme eines zuvor auftrags der Stiftung betreuten Kindes. Der von der Sozialbehörde als Pflegegeld bewilligte Tagessatz betrug weniger als die Entschädigung, welche die Beschwerdeführenden von der Stiftung für die Aufnahme des Pflegekinds erhalten hatten.] Umstritten ist, nach welchen Ansätzen die Beschwerdeführenden zu entschädigen sind, nachdem weder ein Pflegevertrag noch eine konkludente Vereinbarung über die Entschädigungsfrage geschlossen worden waren (E. 5.1). Die Beschwerdeführenden betreiben kein Jugendheim im Sinn der Pflegekinderverordnung oder des Jugendheimgesetzes (E. 6.1). Ohne eine Heimbewilligung kann ihre Entschädigung nicht nach den für Institutionen mit einer solchen Bewilligung anwendbaren Ansätzen erfolgen. Angesichts der veränderten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen folgt aus Art. 8 Abs. 1 BV kein Anspruch auf gleichbleibende Entschädigung (E. 6.2.2). Auch besteht keine Vertrauensgrundlage für eine gleichbleibende Entschädigung (E. 6.2.3). Zu beurteilen ist nicht eine Reduktion der Entschädigung innerhalb eines Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnisses, sondern deren erstmalige Festsetzung in einer anderen Rechtsbeziehung (E. 6.2.4). Die Pflegegeld-Richtlinien als an die Behörden gerichtete Verwaltungsverordnung dienen der einheitlichen, rechtsgleichen und sachrichtigen Praxis im Kantonsgebiet (E. 6.3.2.1). Dem erheblichen Mehraufwand und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern trug die Festsetzung eines gegenüber den Pflegegeld-Richtlinien um 40% erhöhten Tagessatzes Rechnung, womit die Sozialbehörde ihr Ermessen rechtmässig ausübte (E. 6.3 f.). DiePflegegeld-Richtlinien sind zwar für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, es weicht davon ohne triftigen Grund aber nicht noch weitergehend ab (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Familienpflege Familienzulage Arbeitsverhältnis Familienstiftung Betreuungsvertrag Adoptionsurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I BV

Cited in the reasoning as the basis for rejecting the claim for identical compensation due to changed factual and legal circumstances, although the specific application is in the reasoning leading up to the dispositive.

§ 50 Abs. I VRG

Cited in the reasoning for the general scope of appeal provisions, but must be checked against the dispositive for inclusion based on strict rule application.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the reasoning concerning the right to be heard, but must be checked against the dispositive for inclusion based on strict rule application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00246

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00246 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.08.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Fremdplatzierungskosten: Pflegegeld bei veränderten Verhältnissen (Rechtsgleichheit/Vertrauensschutz) [Die Beschwerdeführenden waren Arbeitnehmer einer Stiftung und nahmen in dieser Funktion als sozialpädagogische Familie Pflegekinder auf.

Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses wollten sie als private Pflegefamilie weiterarbeiten und erhielten die Bewilligung zur Aufnahme eines zuvor auftrags der Stiftung betreuten Kindes. Der von der Sozialbehörde als Pflegegeld bewilligte Tagessatz betrug weniger als die Entschädigung, welche die Beschwerdeführenden von der Stiftung für die Aufnahme des Pflegekinds erhalten hatten.] Umstritten ist, nach welchen Ansätzen die Beschwerdeführenden zu entschädigen sind, nachdem weder ein Pflegevertrag noch eine konkludente Vereinbarung über die Entschädigungsfrage geschlossen worden waren (E. 5.1).

Die Beschwerdeführenden betreiben kein Jugendheim im Sinn der Pflegekinderverordnung oder des Jugendheimgesetzes (E. 6.1). Ohne eine Heimbewilligung kann ihre Entschädigung nicht nach den für Institutionen mit einer solchen Bewilligung anwendbaren Ansätzen erfolgen. Angesichts der veränderten tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen folgt aus Art. 8 Abs. 1 BV kein Anspruch auf gleichbleibende Entschädigung (E. 6.2.2). Auch besteht keine Vertrauensgrundlage für eine gleichbleibende Entschädigung (E. 6.2.3). Zu beurteilen ist nicht eine Reduktion der Entschädigung innerhalb eines Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnisses, sondern deren erstmalige Festsetzung in einer anderen Rechtsbeziehung (E. 6.2.4).

Die Pflegegeld-Richtlinien als an die Behörden gerichtete Verwaltungsverordnung dienen der einheitlichen, rechtsgleichen und sachrichtigen Praxis im Kantonsgebiet (E. 6.3.2.1). Dem erheblichen Mehraufwand und der besonderen Qualifikation der Pflegeeltern trug die Festsetzung eines gegenüber den Pflegegeld-Richtlinien um 40% erhöhten Tagessatzes Rechnung, womit die Sozialbehörde ihr Ermessen rechtmässig ausübte (E. 6.3 f.). Die Pflegegeld-Richtlinien sind zwar für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, es weicht davon ohne triftigen Grund aber nicht noch weitergehend ab (E. 6.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSVERTRAG BESITZSTANDSWAHRUNG BEWILLIGUNG ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE ERMESSEN FREMDPLATZIERTES KIND FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN GESETZLICHE GRUNDLAGE GLEICHBEHANDLUNG JUGENDHEIM KESB KINDESSCHUTZMASSNAHME KOSTENGUTSPRACHE PFLEGEFAMILIE PFLEGEGELD (KIND) PFLEGEKIND PFLEGEVERTRAG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT RICHTLINIEN TREU UND GLAUBEN VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE VERTRAUENSSCHUTZ VERWALTUNGSVERORDNUNG ZUSICHERUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 8 Abs. I BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV § 1 Abs. I JugendheimeG § 10 Abs. II JugendheimeG Art. 1 PAVO Art. 13 Abs. I lit. a PAVO Art. 12 Abs. I PKFVO Art. 12 Abs. II PKFVO Art. 19 Abs. II PKFVO § 20 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG Art. 276 ZGB Art. 289 Abs. II ZGB Art. 293 Abs. I ZGB Art. 294 Abs. I ZGB Art. 316 ZGB · Publikationen:

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