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VB.2020.00245 • VG ZH VB.2020.00245 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Based on Serious Criminal Convictions and Partial Upholding of Adult Child's Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual residing in the country since 2004, along with their spouse and children who arrived later, faced revocation of their settlement permit and non-renewal of residency permits for the spouse and two younger children following convictions for embezzlement, money laundering, and drug offenses, including a 30-month prison sentence. The court upheld the revocation of the primary permit holder's status based on serious criminal activity, finding the public interest in exclusion significant and outweighing the individual's private interest given the organized drug trade involvement and questionable economic integration. The court deemed return to the home country reasonable for the non-integrated spouse and the youngest child, but ruled that the now-adult child, who applied for family reunification as a minor, retained the right to a settlement permit, leading to a partial upholding of the appeal regarding that specific child.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Aufenthaltsbewilligungen | [Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 2004 in der Schweiz, seine Ehegattin und die 2001, 2002 sowie 2013 geborenen Kinder seit 2014. Er wurde 2017 wegen Misswirtschaft mit 70 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 1'000.- Busse und 2018 wegen Geldwäscherei sowie Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. In der Folge widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und verweigerte der Ehegattin sowie den beiden jüngeren (noch nicht volljährigen) Kindern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Der Beschwerdeführer 1 erfüllt den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (E. 2.3). Das öffentliche Fernhalteinteresse ist angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, der damit geahndeten Delikte aus dem Bereich des organisierten Drogenhandels und der wiederholten Straffälligkeit gewichtig und wird durch das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen, zumal eine eigentliche Entfremdung von der Heimat nicht anzunehmen ist und die wirtschaftliche Integration in der Schweiz zweifelhaft erscheint (E. 3.3 f.). Der weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht integrierten Ehefrau ist die Rückkehr ins gemeinsame Heimatland ohne Weiteres zumutbar (E. 3.5.1). Auch dem jüngsten Kind ist es zumutbar, mit den Eltern in den Kosovo zu ziehen (E. 3.5.3). Der 2002 geborene Sohn ist inzwischen volljährig, weshalb über seinen Verbleib unabhängig von demjenigen seiner Eltern zu befinden ist. Weil er bei Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs erst 10 Jahre alt war, hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was den hier streitigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung umfasst (E. 3.5.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Strafurteil Rückkehrrecht minderjähriges Kind familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

This provision establishes the ground for the revocation of the residence permit.

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

This provision, in conjunction with Art. 63, established the ground for the revocation of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00245

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.10.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Aufenthaltsbewilligungen · [Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 2004 in der Schweiz, seine Ehegattin und die 2001, 2002 sowie 2013 geborenen Kinder seit 2014. Er wurde 2017 wegen Misswirtschaft mit 70 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 1'000.- Busse und 2018 wegen Geldwäscherei sowie Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

In der Folge widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und verweigerte der Ehegattin sowie den beiden jüngeren (noch nicht volljährigen) Kindern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Der Beschwerdeführer 1 erfüllt den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (E. 2.3). Das öffentliche Fernhalteinteresse ist angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, der damit geahndeten Delikte aus dem Bereich des organisierten Drogenhandels und der wiederholten Straffälligkeit gewichtig und wird durch das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen, zumal eine eigentliche Entfremdung von der Heimat nicht anzunehmen ist und die wirtschaftliche Integration in der Schweiz zweifelhaft erscheint (E. 3.3 f.).

Der weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht integrierten Ehefrau ist die Rückkehr ins gemeinsame Heimatland ohne Weiteres zumutbar (E. 3.5.1). Auch dem jüngsten Kind ist es zumutbar, mit den Eltern in den Kosovo zu ziehen (E. 3.5.3). Der 2002 geborene Sohn ist inzwischen volljährig, weshalb über seinen Verbleib unabhängig von demjenigen seiner Eltern zu befinden ist. Weil er bei Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs erst 10 Jahre alt war, hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was den hier streitigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung umfasst (E. 3.5.4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NICHTVERLÄNGERUNG STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3